Zäsur für „Altanlagen“
Photovoltaikanlagen, die im Kalenderjahr 2001 in Betrieb genommen wurde, erreichen im nächsten Jahr das Ende der für einen Zeitraum von 20 Jahren garantierten Einspeisevergütung. Auch bereits vor 2001 wurden Photovoltaikanlagen in Betrieb gesetzt, aber eine größere Anzahl der Inbetriebnahmen – und damit eine höhere Relevanz des Auslaufens in 2021 – war erst im Jahr 2001 zu verzeichnen.
Wie geht es anschließend für diese „Altanlagen“ weiter? Eine Frage, die sich die Anlagenbetreiber auch steuerlich stellen müssen.
Neue Totalgewinnprognose – Gewinnerzielungsabsicht wackelt
Wird mit der Anlage weiterhin Strom produziert und im Wege der Direktvermarktung in das Stromnetz eingespeist, werden grundsätzlich weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Da der Betrachtungszeitraum der bisherigen Totalgewinnprognose ausgelaufen ist und durch das Wegfallen der Einspeisevergütung auch erhebliche wirtschaftliche Veränderungen eingetreten sind, ist ggf. eine neue Totalgewinnprognose zu erstellen. Dabei werden auch die durch den Entfall der Einspeisevergütung verminderten Betriebseinnahmen zu thematisieren sein.
Wird die Photovoltaikanlage hingegen um einen Batteriespeicher ergänzt, kann dies nur der Erhöhung des privaten Verbrauchs des produzierten Stromes dienen, da das Einspeisen durch den Wegfall der Einspeisevergütung weniger attraktiv ist. Dies wirft neue Fragen zur Gewinnerzielungsabsicht auf – und führt u. U. dazu, dass der Batteriespeicher nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann und nicht mit der Photovoltaikanlage abgeschrieben wird.
Aufrüsten der „Altanlage“
Entscheidet sich der Anlagenbetreiber für eine technische Überholung oder den Austausch von Teilen der Photovoltaikanlage, um den Leistungsabfall auszugleichen, so liegen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche Herstellungskosten der Photovoltaikanlage vor, die deren Abschreibungsvolumen erhöhen. Die Restnutzungsdauer der Anlage ist neu zu schätzen. Zur Länge der Restnutzungsdauer bestehen – soweit ersichtlich – bisher keine Erfahrungswerte in der Besteuerungspraxis.
Entfernen der „Altanlage“
Möglich wäre auch eine Demontage der Photovoltaikanlage, wenn der Weiterbetrieb der Anlagen nach der Kalkulation des Betreibers wirtschaftlich nicht mehr rentabel ist (und die Möglichkeiten zum privaten Verbrauch des erzeugten Stroms begrenzt sind). Neben den Demontagekosten sind etwaige Entsorgungskosten abzugsfähige Betriebsausgaben. Wird anstelle der Altanlage eine neue Photovoltaikanlage installiert, sind die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG zu prüfen.
Welche der beschriebenen Varianten wirtschaftlich oder steuerlich sinnvoller ist, wird jeweils vom Zustand der Photovoltaikanlage und den individuellen Interessen der Betreiber abhängen. Vieles werden auch erst die Erfahrungswerte der ersten Jahre nach Auslaufen der Einspeisevergütung zeigen.
Eines ist sicher: Das Auslaufen der Einspeisevergütung wird auch neue ertragsteuerliche Diskussionen aufwerfen.