Auslandssemester kann zu abzugsfähigen Werbungskosten führen!

Ein Auslandsstudium kann im Inland zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Das hat der BFH jetzt klargestellt (v. 14.5.2020 – VI R 3/18). Hiervon können viele Studenten im Rahmen der Einkommensteuer profitieren.

Hintergrund 

Ein Hochschulstudium ist kostenintensiv: Unterkunft, Verpflegung oder Studiengebühren können über mehrere Jahre zu einer hohen finanziellen Belastung führen. Ob die damit verbundenen Kosten bei der Steuer abgezogen werden können, ist kompliziert: Handelt es sich um eine Erstausbildung, führen die damit verbundenen Aufwendungen im allgemeinen nur zu beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben (§ 12 EStG). Das bedeutet, dass nur einen Teil der mit einem Studium verbundenen Kosten beim Fiskus steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders ist es hingegen, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt: Die damit verbundenen Aufwendungen führen steuerlich zu unbeschränkt abzugsfähigen (vorweggenommenen) Werbungskosten (§ 9 EStG); die damit verbundene steuerliche Entlastung ist also weitaus größer als beim bloßen beschränkten Sonderausgabenabzug.

Sachverhalt

Im Streitfall nahm die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Die Beteiligten stritten sich über die Aufwendungen für die im Ausland bezogene Unterkunft und für den Verpflegungsaufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Das FG Münster (v. 24.1.2018 – 7 K 1007/17 E,F) hatte es noch abgelehnt die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Dem hat der BFH jetzt widersprochen: Danach müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsaufwand und die Unterkunftskosten eines Auslandssemesters als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

BFH erkennt Auslandssemester als Werbungskosten an

Nimmt ein Steuerpflichtiger nach abgeschlossener Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf auch Auslandssemester absolviert werden, müssen die damit verbundenen Ausgaben für Verpflegungsmehr Aufwand oder Unterkunft bei der Einkommensteuer als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach Ansicht des BFH bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, so dass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsaufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich anzuerkennen sind. Im Streitfall hat der BFH das Verfahren an das FG Münster zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Dieses muss jetzt noch die konkrete Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten klären.

Praktische Bedeutung

Die BFH-Entscheidung hat weitreichende praktische Konsequenzen über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Es profitieren vor allem Studierende, die ihr Auslandssemester nicht ins Erststudium, sondern ins weiterführende Zweitstudium, z.B. Masterstudium legen. Steuerlich gesehen ist nämlich bereits das Masterstudium ein Zweitstudium, dass zu Werbungskosten führt. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Studium zählen als Zweitstudium. Diese Differenzierung kann bares Geld wert sein. Denn viele Studenten erzielen bereits während des Studiums steuerpflichtige Einkünfte, bei denen sie nun die angefallenen Kosten eines Auslandssemesters als Werbungskosten geltend machen können. Sofern während des Studiums keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, kommt eine Berücksichtigung im Rahmen so genannter vorweggenommene Werbungskosten in Betracht. Das bedeutet: Erzielt ein Student nach dem Studium im Rahmen der ersten Beschäftigung steuerpflichtige Einkünfte, kann er die Aufwendungen für das vorangegangene Zweitstudium auch für das Auslandssemester noch steuersparend als Werbungskosten erklären, indem er vom Finanzamt einen entsprechenden Verlustvortrag feststellen lässt.

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