Ausweislich der Regelung in § 33 a Abs. 2 EStG ist lediglich der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes über den Ausbildungsfreibetrag erfasst. Für minderjährige Kinder kann man keinen Ausbildungsfreibetrag erhalten.
Kann das richtig sein? Meines Erachtens nicht. Insbesondere durch die Verkürzung der Schulzeit von 13 auf zwölf Jahre können Minderjährige auch schon ein Studium beginnen. Ebenso ist es auch nicht ausgeschlossen, dass Minderjährige ohne Abitur bereits im Zuge einer Berufsausbildung anderenorts auswärtig untergebracht sind.
Dennoch urteilte das FG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 27.3.2018 (Az: 3 K 1651/16), dass es nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, wenn einem Steuerpflichtigen für ein auswärtig untergebrachtes noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht. Erfreulicherweise ist gegen dieses Verfahren die Revision beim BFH (Az: VI R 20/18) anhängig, weshalb es für Betroffene nicht schaden kann sich an das Musterverfahren anzuhängen.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 27.03.2018 – 3 K 1651/16 – Az. beim BFH: VI R 20/18
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