Für volljährige Kinder in Schul- und Berufsausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen, wird ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr gewährt (§ 33a Abs. 2 EStG). Im vergangenen Jahr hatte das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.3.2018, 3 K 1651/16) die gesetzliche Regelung bestätigt, dass Eltern für minderjährige Kinder keinen Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag haben. Dies gilt auch, wenn diese außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung seien mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten
Hoffnung bestand aber noch, da die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist. Diese war unter dem Az. VI R 20/18 anhängig, ist nun aber leider zurückgenommen worden. Damit ist klar, dass Eltern minderjähriger Kinder beim Thema „Ausbildungsfreibetrag“ weiterhin leer ausgehen. Schade, denn ich hätte gerne eine höchstrichterliche – und später auch vielleicht verfassungsrechtliche – Stellungnahme zu dem Thema gesehen.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 27.03.2018 – 3 K 1651/16
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Meier, Steuerentlastung durch Kinder, infoCenter NWB UAAAH-06073
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