Bundesregierung doch noch zu einer Entfristung des am 31.12.2023 auslaufenden reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Speisen und Dienstleistungen zu bewegen. Damit dürfte nun feststehen: Ab 1.1.2024 steigt die Umsatzsteuer wieder auf den Regelsatz von 19 Prozent.
Hintergrund
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent war zum 1.7.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023. Im Bundestag gab es mehrere Initiativen der Oppositionsfraktionen, die reduzierte Umsatzsteuer über den 31.12.2023 hinaus dauerhaft zu entfristen – alle ohne die erforderliche parlamentarische Mehrheit. Der Bundeskanzler hatte die Entfristung mehr als nur versprochen, der Bundesfinanzminister sie unter dem Vorbehalt einer positiven Steuerschätzung für 2024 in Aussicht gestellt – auch daraus ist nichts geworden.
Ziel der Bundesratsinitiativen
Am 25.11.2023 sind im Bundesrat mehrere Entschließungen des Bundesrates für einen dauerhaften ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Gastronomie und Ausdehnung der ermäßigten Umsatzbesteuerung gescheitet. Sie hatten sämtlich zum Ziel die Bundesregierung aufzufordern, eine entsprechende Gesetzesinitiative des Bundes, der die Mehrkosten tragen sollte, auf den Weg zu bringen. Die ermäßigte Umsatzsteuerbesteuerung für die Gastronomie laufe nach dem Willen der Regierungskoalition in Kürze mit verheerenden Konsequenzen für die Branche aus, heißt es (BR-Drs. 623/23). Eine Erhöhung der Kosten für die Gäste durch eine höhere Umsatzsteuer lasse befürchten, dass weitere Betriebe aufgeben werden. Sämtliche Entschließungsanträge fanden allerdings im Bundesratsplenum nicht die erforderliche Mehrheit.
Bewertung
Eines muss man feststellen: Es hat genügend Initiativen aus Verbänden und Politik gegeben, den reduzierten Umsatzsteuersatz in der Gastronomie über den 31.12.2023 hinaus „zu retten“. Selbst im Regierungslager gab es jedenfalls „den guten Willen“. Wenn dieses Vorhaben letztlich gescheitert ist, liegt es an der Finanzierbarkeit, Mindereinnahmen des Bundes von 3,3 Mrd. Euro pro Jahr waren doch zu viel, spätestens seit nach dem Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) in der Haushaltskasse des Bundes 60 Mrd. Euro fehlen.
Ein „Geschenk an die Gastronomie“ wäre die Fortsetzung der Steuersenkung aber nicht gewesen: Denn neben der Gastronomiebranche betroffen sind auch viele andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie verzehrfertig zubereitete Speisen zusammen mit weiteren Dienstleistungen abgeben. Dies wirkt sich nicht nur auf Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch auf viele soziale Angebote wie Verpflegungsleistungen in der Schule, im Hort, in Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege begünstigend aus. Auch damit werden wir alle leben müssen ab Januar 2024.
Weitere Informationen:
BR-Entschließungsanträge 25.11.2023