Damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sind, bedarf es zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines zuvor ausgestellten Gutachtens des Amtsarztes oder einer Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse.
Mit Urteil vom 4.7.2018 (Az: 1 K 1480/16) hat das FG Rheinland-Pfalz klargestellt, dass an dem Begriff des „Gutachtens“ keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Im Urteilssachverhalt hatte der Amtsarzt lediglich auf dem die Heilmethode befürwortendem Attest einer Fachärztin vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“.
Darin erkannte das Finanzamt kein Gutachten und ließ somit aufgrund eines Verstoßes von § 64 EStDV die Aufwendungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Das Gericht argumentierte jedoch, dass der medizinische Dienst der Krankenkasse lediglich eine Bescheinigung erstellen muss, weshalb an das amtsärztliche Gutachten in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine Bescheinigung zu stellen sind. Somit ließen die Richter den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig geworden ist.
Weitere Informationen:
FG Rheinland-Pfalz v. 04.07.2018 – 1 K 1480/16