Aufwendungen für Studienplatzklage mit Kinderfreibetrag abgegolten

Zahlreiche Studenten machen von der so genannten Studienplatz- oder Kapazitätsklage Gebrauch, um ihren gewünschten Studienplatz – ohne Wartezeiten – zu ergattern. Die Kosten für eine solche Klage, die oftmals von den Eltern getragen werden, können jedoch enorm hoch sein und so stellt sich die Frage, ob diese – von den Eltern – wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können.

Jüngst hat jedoch das FG Münster entschieden, dass Aufwendungen der Eltern, die sie im Zusammenhang mit einer Studienplatzklage für ihr Kind getragen haben, nicht abziehbar sind. Die Kosten seien ihrem Wesen nach den Aufwendungen für eine Berufsausbildung zuzuordnen, die mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag abgegolten sind. Folglich kommt weder ein Abzug als Ausbildungskosten noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht (Urteil vom 13.8.2019, 2 K 3783/18 E).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die damalige ZVS ließ den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zu. Daraufhin erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Mutter und machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Finanzrichter führen aus, dass es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handelt. Hierunter fielen auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbungs- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassten.

Hinweis:

Das FG musste sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kosten abziehbar gewesen wären, wenn sie vom Sohn selbst getragen worden wären. Doch mit der Begründung, es seien Ausbildungskosten, kann davon ausgegangen werden, dass diese als Sonderausgaben oder – bei einer Zweitausbildung – als Werbungskosten abziehbar gewesen wären. Ob sich dadurch eine steuerliche Auswirkung ergeben hätte, eventuell im Rahmen des Verlustvortrages, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

Weitere Informationen:

FG Münster v. 13.08.2019 – 2 K 3783/18 E
(www.nrwe.de/justiz-online.de)

 

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