Das FG Rheinland-Pfalz hatte 2018 entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann (Urteil vom 12.3.2018, 5 K 2345/15). Auf diese Entscheidung hatte ich vor einiger Zeit hingewiesen. Doch Hundeliebhaber wird nun ein neues Urteil erfreuen.
Jüngst hat das nämlich das FG Düsseldorf entschieden, dass eine Lehrkraft die Aufwendungen für einen „Schulhund“ anteilig von der Steuer absetzen kann (Urteil vom 14.9.2018, 1 K 2144/17 E).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als so genannten Schulhund ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Klägerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“. Die Lehrerin und das Finanzamt stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel sei. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.
Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 Prozent als Werbungskosten anerkannt. Die Richter entschieden, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei. Die Richter hielten eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge seien nicht untrennbar. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielt der Senat für nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich. Außerdem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Der Senat schätzte den beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes daher auf 50 Prozent.
Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Sie ist unter dem Aktenzeichen VI R 52/18 anhängig, so dass nun der BFH das letzte Wort hat (FG Düsseldorf, PM v. . Betroffene sollten sich auf dieses Verfahren berufen. Es ist übrigens erkennbar, dass die Fälle der zu pädagogischen Zwecken eingesetzten Hunde gar nicht so selten sind.
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