Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind prinzipiell steuerfrei, wenn der Empfänger seinerseits für den öffentlichen Bereich tätig ist (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Soeben hat das FG Münster allerdings entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands nicht greift (Urteil vom 24.9.2019, 3 K 2458/18 E).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglied des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Kommunen des Landes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wobei die Mitgliedschaft freiwillig ist. Aufgabe und Zweck dieses Vereins ist u.a. der Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung der Mitglieder und die Beratung und Unterstützung dieser bei der Durchführung der gemeindlichen Aufgaben. Eine Körperschaftsteuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit liegt nicht vor. Die für seine Tätigkeit im Streitjahr 2016 bezogenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt 5.120 EUR erklärte der Kläger als nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Einkünfte. Dem Städte- und Gemeindebund seien als kommunalem Spitzenverband öffentlich-rechtlich Aufgaben zugewiesen und die Zahlungen stammten aus öffentlich-rechtlichen Kassen.
Dies sah das Finanzamt anders und unterwarf die Zahlungen der Einkommensteuer. Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Das FG hielt keine Befreiungsvorschrift für einschlägig.
Die Begründung des FG:
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG scheitere bereits daran, dass die Zahlungen nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Kasse geleistet worden seien, da es aufgrund der privatrechtlichen Organisation des Städte- und Gemeindebundes an einer Dienstaufsicht und an der Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand fehle. Dabei sei unerheblich, dass das Beitragsaufkommen aus öffentlichen Kassen stamme. Darüber hinaus leiste der Städte- und Gemeindebund keine öffentlichen Dienste, da der Zusammenschluss auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhe und im Wesentlichen eine Interessenvertretung gegenüber Gesetzgebung und Politik zum Ziel habe. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG scheide wegen der fehlenden Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer aus. Daher könne nicht festgestellt werden, ob er tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolge.
Hinweis:
Die Finanzrichter haben die Revision zugelassen. Bis auf Weiteres sollten Betroffene die Flinte also noch nicht ins Korn werfen, sondern auf das Revisionsverfahren hoffen. Ein Aktenzeichen ist allerdings noch nicht bekannt. Im Übrigen sind die Fälle vor den Finanzgerichten, in denen es um § 3 Nr. 12 EStG geht, gar nicht so selten. Kürzlich hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass Aufwandsentschädigungen an eine ehrenamtliche Betreuerin stets nur in Höhe des Betreuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 b EStG steuerfrei und darüber hinaus steuerpflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwandsentschädigungen aus der Landeskasse gezahlt werden (FG Baden-Württemberg vom 6.3.2019, 2 K 317/17).
Die Klägerin ist für ein im Bereich der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen als Betreuerin mehrerer Personen selbstständig tätig. Ihr Aufwendungsersatz wird ausschließlich aus der Landeskasse aus dem Titel des Staatshaushalts Baden-Württemberg „Auslagen in Rechtssachen“ bezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist im BGB geregelt und im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz festgesetzt. Die Klägerin begehrte vollumfängliche Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 12 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 b EStG. Diese Norm sei ab 2011 anzuwenden und gehe als Spezialvorschrift der Steuerbefreiungsnorm § 3 Nr. 12 EStG vor. Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamtes.
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