Aufwandsabzug nach § 35a EStG bei Pflege- und Betreuungsleistungen künftig nur bei Rechnung und Banküberweisung

Mit dem JStG 2024 macht der Gesetzgeber den Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG einheitlich von Rechnung und Banküberweisung abhängig. Worauf ist zu achten?

Hintergrund

Nach § 35a EStG sind nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten steuerlich abzugsfähig. In der derzeit geltenden Fassung hat § 35a Abs. 5 S. 3 EStG folgenden Wortlaut:

„Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“

JStG 2024: Bundestag reagiert auf BFH-Urteil

In einem vielbeachteten Urteil hatte 2022 der BFH (12.4.2022 – VI R 2/20) entschieden, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraussetzungen müssten nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG lediglich „für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3“ vorliegen. Die Regelung erstrecke sich daher nicht auf Pflege- und Betreuungsleistungen.

Jetzt hat der Gesetzgeber eingegriffen: Mit der Änderung des § 35a Abs.5 S.3 EStG durch das vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene JStG 2024 (BT-Drs. 20/13419) gelten die strengen formellen Ermäßigungsvoraussetzungen (Rechnung und Zahlungsvorgang) künftig für alle Handwerker- und haushaltsnahen Dienstleistungen, also auch für ambulante Betreuungs- und Pflegedienstleistungen. Damit hat sich der Bundestag einem Petitum Des Bundesrates angeschlossen (BR-Drs. 369/24 (B)).

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Bis einschließlich VZ 2024 gilt weiterhin die Auslegung des BFH, wonach für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen die strengen Rechnungs- und Überweisungseinschränkungen nicht gelten; Steuerpflichtige sollten sich insoweit auf das BFH-Urteil aus 2022 berufen. Nach Art. 56 Abs.7 JStG gelten die Einschränkungen des neugefassten § 35 a Abs.5 S.3 EStG aber ab 1.1.2025. Der Bundesrat muss zwar dem JStG 2024 noch zustimmen, was allerdings am 22.11.2024 in der nächsten BR-Sitzung erwartet wird.

Weitere Informationen:
BT-Drs. 20/13419

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