Aufwandsabzug nach § 35a EStG bei Pflege- und Betreuungsleistungen künftig nur bei Rechnung und Banküberweisung

Mit dem JStG 2024 macht der Gesetzgeber den Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG einheitlich von Rechnung und Banküberweisung abhängig. Worauf ist zu achten?

Hintergrund

Nach § 35a EStG sind nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten steuerlich abzugsfähig. In der derzeit geltenden Fassung hat § 35a Abs. 5 S. 3 EStG folgenden Wortlaut:

„Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“

JStG 2024: Bundestag reagiert auf BFH-Urteil

In einem vielbeachteten Urteil hatte 2022 der BFH (12.4.2022 – VI R 2/20) entschieden, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Diese Voraussetzungen müssten nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG lediglich „für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3“ vorliegen. Die Regelung erstrecke sich daher nicht auf Pflege- und Betreuungsleistungen.

Jetzt hat der Gesetzgeber eingegriffen: Mit der Änderung des § 35a Abs.5 S.3 EStG durch das vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene JStG 2024 (BT-Drs. 20/13419) gelten die strengen formellen Ermäßigungsvoraussetzungen (Rechnung und Zahlungsvorgang) künftig für alle Handwerker- und haushaltsnahen Dienstleistungen, also auch für ambulante Betreuungs- und Pflegedienstleistungen. Damit hat sich der Bundestag einem Petitum Des Bundesrates angeschlossen (BR-Drs. 369/24 (B)).

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Bis einschließlich VZ 2024 gilt weiterhin die Auslegung des BFH, wonach für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen die strengen Rechnungs- und Überweisungseinschränkungen nicht gelten; Steuerpflichtige sollten sich insoweit auf das BFH-Urteil aus 2022 berufen. Nach Art. 56 Abs.7 JStG gelten die Einschränkungen des neugefassten § 35 a Abs.5 S.3 EStG aber ab 1.1.2025. Der Bundesrat muss zwar dem JStG 2024 noch zustimmen, was allerdings am 22.11.2024 in der nächsten BR-Sitzung erwartet wird.

Weitere Informationen:
BT-Drs. 20/13419

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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