Auch in diesem Monat ist mir wieder einmal eine Entscheidung eines Finanzgerichts ins Auge gefallen, die doch stark kritikwürdig ist. Worum geht es? Eine Flugbegleiterin (Stewardess), die offenbar auch Kabinenchefin war, begehrte den Abzug von Kosten eines Arbeitszimmers. Dieses sei für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erforderlich, da ihr für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Das Finanzamt – und auch das FG Düsseldorf – lehnten den Abzug der Kosten ab (FG Düsseldorf v. 24.04.2017, 8 K 1262/15 E). Die Begründung: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können zudem nur berücksichtigt werden, wenn der Raum für die Tätigkeit erforderlich ist. Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997 ….).“ Man muss sich diese Begründung zweimal durchlesen.
Ein deutsches Finanzgericht schreibt: „Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz“ und „erfindet“ daraufhin ein neues Tatbestandsmerkmal, nämlich das der „tatsächlichen Erforderlichkeit.“ Wenn das Schule machen würde, bräuchten wir eigentlich keine Gesetze mehr, denn die Finanzgerichte könnten schließlich neue Tatbestandsmerkmale „hinzufügen“. Übrigens hat der BFH mit Urteil vom 08.03.2017 (IX R 52/14) wie folgt entschieden: „Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.“
Den Düsseldorfern Finanzrichtern kann allerdings zugutegehalten werden, dass sie diese Entscheidung nicht kannten. Jedenfalls bleibt zu hoffen, dass das vorgestellte FG-Urteil vom BFH möglichst schnell wieder „einkassiert“ wird. Bislang konnte ich allerdings nicht erkennen, ob die Revision eingelegt worden ist.
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