Übernimmt ein Erbe im Zuge der Erbschaft Schulden des Erblassers, werden diese Schulden von dem Wert des Erbes abgezogen, sodass sich eine mögliche Erbschaftsteuer verringert. Was aber gilt, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft quasi selbst finanziert hat und so ein unbelastetes Erbe übernehmen kann? Muss er tatsächlich Erbschaftsteuer auf das von ihm selbst finanzierte Haus bezahlen? Ja, er muss. So lautet eine aktuelle Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.4.2017 (3 K 233/14).
Diesem merkwürdigen – aber wohl zutreffenden – Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Tochter erbte als Alleinerbin von ihrer Mutter drei Eigentumswohnungen. Um ihr den Kauf der Wohnungen zu ermöglichen, hatte die Tochter für die Mutter entsprechende Darlehen aufgenommen und die dafür fälligen Zinsen gezahlt. Schuldrechtliche Vereinbarungen über die Rückzahlung des Geldes oder eine Beteiligung an den Zinszahlungen gab es zwischen Tochter und Mutter nicht. Das Finanzamt verlangte Erbschaftsteuer für die Grundbesitzwerte der Wohnungen und berücksichtigte die Darlehensverbindlichkeiten nicht. Das FG bestätigte dies.
Die Tochter habe die Wohnungen der Mutter durch das Erbe erhalten. Die von der Tochter aufgenommenen Darlehen und gezahlten Zinsen mindern diesen Wert nicht. Für die Erbschaftsteuer sei der Nettobetrag der Bereicherung relevant, d.h. der Wert der geerbten Objekte abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten. Dass die Tochter die Darlehensverträge zum Erwerb der Wohnungen durch die Erblasserin in eigenem Namen abgeschlossen und die Zinsen für den Erwerb gezahlt hat, habe weder zu einer Werterhöhung der Grundstücke geführt noch war die Tochter aufgrund ihres finanziellen Engagements bereits vor dem Erbfall wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstücke.
Fazit:
Die von der Erbin zugunsten der Erblasserin aufgenommenen Darlehen und die gezahlten Schuldzinsen mindern die erbschaftsteuerliche Bereicherung nicht. Die gezahlten Zinsen und Darlehensverbindlichkeiten der Erbin werden nicht als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt. Zu allem Überfluss ist der Tochter aufgrund eines verspäteten Antrags nicht einmal die Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG gewährt worden. Das Urteil ist für mich aufgrund seiner Ungerechtigkeit der Aufreger des Monats. Es reiht sich aber ein in die Fälle, in denen Unternehmensvermögen im Milliardenwert weiterhin steuerfrei übergehen, kleine Immobilien aber hoch besteuert werden.
Weitere Informationen:
FG Mecklenburg-Vorpommern v. 26.04.2017 – 3 K 233/14