Die Zweitwohnungssteuer ist für viele Steuerbürger ein Ärgernis. Zwar ist mit ihr oftmals eine gewisse Lenkungsfunktion der Gemeinden verbunden, die verhindern wollen, dass zu viele Zweitwohnungen als reine Feriendomizile genutzt werden. Tatsächlich ist sie aber eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich zahlreiche Inhaber von Zweitwohnungen gegen die Zweitwohnungssteuer zur Wehr setzen. Dabei haben sie durchaus Erfolg.
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen verfassungswidrig ist.
Aber: Die gemeindlichen Satzungen bleiben bis zum 31.3.2020 übergangsweise anwendbar.
Das heißt also:
- Erbschaftsteuer: verfassungswidrig, aber anwendbar!
- Grundsteuer: verfassungswidrig, aber anwendbar!
- Zweitwohnungssteuer: verfassungswidrig, aber anwendbar!
Wo bleibt nur der Mut der Verfassungshüter? Warum treffen die Richter fiskalische – ich könnte auch sagen politische – Entscheidungen? Warum wird die Einnahmeerzielung des Staates höher gewichtet als Artikel 3 des Grundgesetzes? Fragen über Fragen.
Ich jedenfalls halte die Mutlosigkeit des Bundesverfassungsgerichts inzwischen für – sagen wir einmal – fragwürdig. Ich könnte es auch drastischer ausdrücken: In Kreisen der Politik und des BMF wird das Bundesverfassungsgericht in Fragen der Auslegung von Steuergesetzen nicht mehr ernst genommen – so mein subjektiver Eindruck. Wenn seitens der Gerichtsbarkeit nicht eine Billigkeitsregelung geschaffen worden wäre, müssten die vor Gericht obsiegenden Steuerzahler sogar noch die Verfahrenskosten übernehmen – wohlgemerkt für verfassungswidrige Steuern (vgl. Blog-Beitrag „Gerichtskosten bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten“).
Das waren noch Zeiten, als Professor Paul Kirchhof als Verfassungsrichter das Steuerrecht wirklich „seziert“ hat. Davon sind wir mittlerweile Lichtjahre entfernt.
Nun noch zu den Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen: In diesen schönen bayerischen Gemeinden werden zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer die Werte der Einheitsbewertung von Grundstücken – basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 – herangezogen und diese entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet. Dies ist unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 18.7.2019, 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13).
Die Begründung der Verfassungshüter lautet unter anderem: Die Berechnung der Zweitwohnungsteuer auf Grundlage der Einheitsbewertung zum 1. Januar 1964, das heißt der auf diesen Zeitpunkt ermittelten fiktiven Jahresrohmiete, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsteuerurteil vom 10.4.2018 (Az. 1 BvL 11/14 u.a.) die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 für gleichheitswidrig erachtet. Veränderte Ausstattungsstandards von Gebäuden, mögliche Veränderungen in der Lage oder strukturellen Anbindung von Grundstücken und mietrechtliche Bindungen werden bei einem derart lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt nicht berücksichtigt, so dass es inzwischen zu Verzerrungen bei den Grundstücksbewertungen gekommen ist, die nicht mehr vor dem Gleichheitsrecht gerechtfertigt sind. Diese Wertverzerrungen können nicht durch eine Hochrechnung der auf dieser Grundlage bestimmten fiktiven Jahresrohmiete mit dem Verbraucherpreisindex ausgeglichen werden, da die Steigerungsrate für alle Wohnungen im Gemeindegebiet die gleiche ist, so dass eine Hochrechnung mit diesem Faktor die Wertverzerrungen gerade nicht ausgleichen kann.
Die Art der Staffelung des Steuertarifs in der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Markt Oberstdorf verstößt zudem gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Die gemeindlichen Satzungen bleiben bis zum 31.3.2020 übergangsweise anwendbar. Und bis dahin dürften die Gemeinden ihre Satzungen überarbeitet haben.
Hinweis:
Bereits Anfang 2019 hat das Schleswig-Holsteinische OVG den Klagen gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in zwei Gemeinden stattgegeben. Die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, weil der von den Gemeinden zur Anwendung gebrachte Steuermaßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (Urteile vom 30.1.2019, 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18). Wie zahlreiche andere Gemeinden haben auch die Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand durch Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der „Jahresrohmiete“ bemisst. Diese wiederum ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 1.1.1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen. Das OVG ist zu der Auffassung gelangt, dass dieser Steuermaßstab zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führe.
Betroffene sollten sich jedenfalls unter Berufung auf die genannten Urteile umgehend gegen die Bescheide zur Zweitwohnungssteuer zur Wehr setzen. Es bleibt abzuwarten, ob es die betroffenen Gemeinden schaffen, innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist eine neue Satzung zu verabschieden.
Weitere Informationen:
- BVerfG v. 18.07.2019 – 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13
- BVerfG v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12
- OVG Schleswig-Holstein v. 30.01.2019 – 2 LB 90/18
- OVG Schleswig-Holstein v. 30.01.2019 – 2 LB 92/18