In meinem gestern erschienen Blog-Beitrag habe ich die Unmengen an Gesetzesänderungen aufgelistet, die von Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzbeamten innerhalb weniger Monate umgesetzt werden mussten bzw. müssen. Die Überschrift lautete „Ein (Steuer-)Gesetzgeber außer Rand und Band“.
Um dieser Aussage noch etwas Nachdruck zu verleihen, möchte ich kurz auf das „Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ zu sprechen kommen, mit dem eben nicht nur eine „effektive Durchsetzung des dynamischen Fischereirechts“ erreicht werden soll, sondern auch die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen – erneut – ausgeweitet werden.
Vom 1.3. bis 31.10.2021 sollen neue Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung gelten – doch diesmal werden es „vier Monate oder 102 Arbeitstage“ und nicht 115 Arbeitstage sein.
Dass es jetzt 102 und nicht mehr 115 Tage sein sollen, sei das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Schön ist dazu ein Auszug aus der Bundestagsdrucksache 19/28840 vom 21.4.2021: „Es sei am Ende ein vernünftiger Weg gefunden worden.“
Halten wir fest: Eine Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung wird in einem artfremden Gesetz untergebracht, es wird willkürlich eine Zahl für die maximalen Arbeitstagen gegriffen, die Zahl weicht zudem von der „bekannten“ Zahl ab und das Ganze wird als „vernünftig“ betrachtet. Ich kann mir nicht helfen, aber meine Vorstellung von gesetzgeberischer Vernunft ist eine andere.
Lassen wir den Spott einmal beiseite: Tatsächlich sollten sich Betroffene alsbald mit den Gesetzesänderungen befassen, da auch eine neue Meldepflicht des Arbeitgebers vorgesehen ist.