Ein guter Steuerberater muss bekanntlich alles können. Auch seine hellseherischen Fähigkeiten sind gefragt – jedenfalls wenn es nach dem Willen des Schleswig-Holsteinischen OLG geht (Urteil vom 11.10.2024, 17 U 4/24). Das heißt: Der Steuerberater muss wissen, wie der BFH vielleicht einmal in 15 Jahren entscheiden wird und seine Beratung daraufhin ausrichten. Sie ahnen es – ein Thema vorüber man sich nur aufregen kann. Daher passt es für mich in die Rubrik Aufreger des Monats.
Der Sachverhalt:
Der BFH hatte im Jahre 2021 entschieden, dass die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, auch dann verbraucht ist, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und selbst wenn ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn handelt. Etwas anderes gelte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamts nicht erkennbar war (BFH-Urteil vom 28.9.2021, VIII R 2/19).
Das Urteil des OLG
Das Schleswig-Holsteinische OLG hat entschieden, dass der Steuerberater das oben genannten BFH-Urteil quasi hätte vorausahnen müssen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerberater im Jahr 2006 einen Steuerbescheid für einen Mandanten, einen Arzt, geprüft. Das Finanzamt hatte den erwähnten ermäßigten Steuersatz, der nur einmal im Leben genutzt werden kann, für einen „Veräußerungsgewinn“ angewendet. Allerdings hatte der Mandant den ermäßigten Steuersatz gar nicht beantragt. Und es handelte sich nicht einmal um einen Veräußerungsgewinn, sondern lediglich um eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Steuerberater empfahl, nicht gegen den Bescheid vorzugehen, da sonst eine noch höhere Steuerzahlung drohe. Der Mandant folgte diesem Rat. Zehn Jahre später – in 2016 – beantragte der Arzt den ermäßigten Steuersatz, und zwar dieses Mal für den „echten“ Gewinn aus einer Praxisveräußerung. Doch das Finanzamt lehnte die Gewährung der Vergünstigung ab. Der ermäßigte Steuersatz könne nur einmal im Leben beansprucht werden und sei bereits verbraucht.
Der Arzt verlangte nun Schadenersatz von seinem Steuerberater. Dieser hätte ihm empfehlen müssen, gegen den damaligen Bescheid vorzugehen. Das OLG gab dem Mandanten Recht. Im Rahmen des Beratungsauftrags hätte der Steuerberater erkennen müssen, dass die Handhabung des Finanzamts möglicherweise dazu führen könnte, dass der Kläger den begünstigten Steuersatz später nicht mehr würde nutzen können. Seinerzeit gab es zwar keine ausdrückliche einschlägige Rechtsprechung. Allerdings ergab sich schon aufgrund des Wortlauts des § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG, wonach der Steuerpflichtige die Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, dass hier der mögliche „Verbrauch“ der Steuervergünstigung für eine vergleichsweise geringe Einnahme drohte. Dies hätte sich dem Steuerberater aufdrängen müssen. Ihm waren die beruflichen Umstände des Klägers, insbesondere dessen freiberufliche ärztliche Tätigkeit, bekannt.
Denkanstoß:
Es gibt sicherlich viele Gründe, um das Urteil zu kritisieren. Vor allem werden die Anforderungen an die Beratungspflicht des Steuerberaters arg strapaziert. Letztlich muss sich die Praxis aber darauf einstellen. Immerhin gibt es nun ein Urteil des FG Köln, das als Rettungsanker dienen kann. Danach gilt: Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist zwar auch auch dann vollständig verbraucht, wenn der Freibetrag ohne vorherige Antragstellung des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird, der Steuerpflichtige aber gegen die unzutreffende Festsetzung nicht vorgegangen ist.
Aber: Kann der Steuerpflichtige indes die Berücksichtigung des nicht beantragten Freibetrags nicht erkennen, tritt die Verbrauchswirkung nicht ein (FG Köln, Urteil vom 20.3.2024, 9 K 926/22). Betroffenen sei die Lektüre der Entscheidung empfohlen, zumal die Aussagen zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden sind.
Ein Beitrag von:
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- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
- Autor zahlreicher Fachbeiträge
- Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
Warum blogge ich hier?
Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.
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