Angenommen, ein Geschäftspartner, mit dem Sie gerade in Verhandlungen stehen, möchte Einblick in Ihre Kalkulationen und Verträge mit Konkurrenten nehmen. Wahrscheinlich würden Sie ein solches Begehren als schlechten Aprilscherz werten. Was aber, wenn der Geschäftspartner die Gemeinde ist, in der Sie ansässig sind? Auch der Gemeinde würden Sie keinen Einblick in Ihre Geschäftsunterlagen gewähren.
Wenn nun aber die Gemeinde auf ihr Recht pocht, das ihr in § 21 FVG gesetzlich zusteht, wird die Sache kompliziert. Denn nach § 21 Abs. 1 und 3 FVG darf sie an einer Betriebsprüfung des Finanzamts teilnehmen. Und dabei wird zumindest ein Bediensteter der Gemeinde ebenjene Unterlagen sichten, die Sie ihm nie und nimmer zeigen möchten. Ist dann dennoch eine Teilnahme des Gemeindebediensteten an der Betriebsprüfung des Finanzamts zulässig? Nein, sagt das FG Düsseldorf (Urteil vom 23.6.2021, 7 K 656/18 AO). Ja, sagt der BFH (Urteil vom 20.10.2022, III R 25/21). Für mich ist das der Aufreger des Monats.
Im zugrundeliegenden Fall unterhielt das zu prüfende Unternehmen mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten des Unternehmens wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte – so die Richter der Vorinstanz. Stehen sich Gemeinde und Steuerpflichtiger auch als Vertragspartner gegenüber und bestehe die Möglichkeit, dass Vertrags- oder Kalkulationsgrundlagen bei dem Steuerpflichtigen vorliegen, die auch für die Festsetzung der Gewerbesteuer relevant sind (z.B. durch Auswirkung auf den Gewerbeertrag) und damit grundsätzlich vom Einsichtsrecht des Gemeindebediensteten umfasst sind, so sei das Steuergeheimnis höher zu bewerten als das Einsichtsrecht der Gemeinde.
Der BFH sieht die Sache anders, zumindest differenzierter, und hat wie folgt geurteilt:
- Die gemäß § 21 Abs. 3 FVG erfolgende Anordnung der Teilnahme des Gemeindeprüfers an einer die Gewerbesteuer betreffenden Außenprüfung des Finanzamts ist nicht aufgrund des Bestehens von Vertragsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde rechtswidrig.
- Die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Nichtoffenlegung von für die Vertragsbeziehungen relevanten Unterlagen und/oder Daten sind dadurch zu schützen, dass der Außenprüfer des Finanzamts während der jeweiligen Außenprüfung darüber entscheidet, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt.
- Der Steuerpflichtige hat dem Außenprüfer im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungspflicht während der Außenprüfung Gegenstand und Umfang der Vertragsbeziehungen zur Gemeinde zu erläutern und die Unterlagen und/oder Daten im Einzelnen zu bezeichnen, die von der Offenbarung gegenüber dem Gemeindebediensteten ausgenommen werden sollen.
- Entscheidet sich das Finanzamt trotz des Geheimhaltungsbegehrens des Steuerpflichtigen für eine Offenlegung, muss es dies in Form eines im Einzelnen begründeten Verwaltungsakts tun. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige im Wege des – auch einstweiligen – Rechtsschutzes wehren.
Würde – wie das FG meint – allein das Bestehen irgendwelcher Vertragsbeziehungen zwischen Steuerpflichtigem und Gemeinde für einen Ausschluss der Teilnahme ausreichen, wäre das Teilnahmerecht der Gemeinde entweder faktisch ausgehöhlt oder aber die Gemeinde müsste zur Wahrung ihres Teilnahmerechts vorsorglich Vertragsbeziehungen zu ihren Standortunternehmen vermeiden, was nicht im Interesse der betroffenen Unternehmen liegen dürfte.
Daher komme eine Beschränkung des Teilnahmerechts erst in Betracht, wenn die Klägerin während der Außenprüfung dem Prüfer konkret erläutert, welchen Gegenstand und Umfang die Vertragsbeziehungen zur Gemeinde haben und welche Unterlagen und/oder Daten sie im Hinblick auf diese Vertragsbeziehungen als schützenswert erachtet.
Somit habe das Finanzamt während der Prüfung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin und dem Offenlegungsinteresse der Gemeinde abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen, welche Unterlagen und/oder Daten offenbart werden können. Hiergegen könne sich die Klägerin dann erforderlichenfalls im konkreten Einzelfall durch die Einlegung von Rechtsbehelfen wehren.
Die Teilnahmeregelung müsse keine abstrakten Schutzmechanismen bezeichnen, die verhindern sollen, dass zur Kenntnis des Gemeindeprüfers gelangte sensible Daten innerhalb der Gemeindeverwaltung an mit den Vertragsbeziehungen befasste Bedienstete weitergeleitet werden.
Denkanstoß
Die Haltung des BFH ist befremdlich. Warum? Der BFH verkennt, dass dem Schutzinteresse der Gemeinde dadurch Genüge getan wird, dass ein qualifizierter Finanzbeamter, der sich in Fragen der Gewerbesteuer bestens auskennt, die erforderlichen Prüfungshandlungen vornimmt. Es muss also gar kein Prüfer der Gemeinde mitwirken.
Im Übrigen hat sich der BFH nicht mit der Treuepflicht des Prüfers der Gemeinde gegenüber seinem Dienstherrn auseinandergesetzt. Ist er aus dieser Treuepflicht nicht geradezu gehalten, seinem Dienstherrn Umstände mitzuteilen, die ihm im Rahmen seiner Prüfung auffallen? Zumindest wird der Prüfer in einen Interessenkonflikt geraten.
Weltfremd ist es aber auch, dem Prüfer des Finanzamts darüber entscheiden zu lassen, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt und welche er zurückbehält. Dazu müsste allein schon die Buchführung in einzelne „Scheibchen“ unterteilt werden, was faktisch kaum möglich ist.
Allerdings, und das wiederum dürfte die Finanzämter überhaupt nicht erfreuen: Wenn sich ein „Prüfling“ in jedem konkreten Einzelfall durch die Einlegung von Rechtsbehelfen wehren kann – und von diesem Recht tatsächlich umfassend Gebrauch gemacht –, werden sich Betriebsprüfungen enorm in die Länge ziehen, zumal jeweils Ermessensentscheidungen getroffen werden müssen, die für sich dann wieder gerichtlich überprüfbar sind.
Noch ein Punkt: Wenn es heißt „die Gemeinde müsste zur Wahrung ihres Teilnahmerechts vorsorglich Vertragsbeziehungen zu ihren Standortunternehmen vermeiden, was nicht im Interesse der betroffenen Unternehmen liegen dürfte“, ist auch das nicht nachvollziehbar, denn der BFH verkennt, dass sich die Gemeinden ohnehin ans Vergaberecht halten müssen. Nun bin ich kein Experte im Vergaberecht, aber ich nehme an, dass die Gemeinden niemanden ausschließen dürfen, nur weil sie sonst nicht an einer gewerbesteuerlichen Außenprüfung teilnehmen könnten. Aber auch zu diesem Thema kein Wort des BFH.