Aufreger des Monats Januar: Wer versteht noch die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen?

In den vergangenen Tagen habe ich die Ausfüllhilfen für die Steuererklärung 2018 erstellen dürfen (besser „müssen“), zumindest für die wichtigsten Vordrucke. Auch habe ich Ermittlungsschemata zur Berechnung der abziehbaren Aufwendungen 2019 erarbeitet, um beispielsweise berechnen zu können, wie viel noch in einen „Rürup-Vertrag“ steuerwirksam eingezahlt werden kann. Und ja, wieder einmal kam mir die Galle hoch. Hand aufs Herz: Wer versteht noch wirklich die Ermittlung der Höchst- und Abzugsbeträge für die Vorsorgeaufwendungen in allen Einzelheiten?

Einmal ist die Beitragsbemessungsgrenze Ost maßgebend, einmal der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung, einmal sind die Werte von 2018 maßgebend, für „Riester“ dann wiederum die Werte aus 2017. Dann erfolgt noch ein Vergleich mit den Werten 2004! Für die Vorsorgepauschale sind hingegen die Beitragsbemessungsgrenzen Ost und West maßgeblich.

Wenn Sie in die neue Anlage Kind schauen, werden Sie übrigens die neuen Zeilen 38 und 39 finden, und zwar für übernommene Beiträge zu einer ausländischen „Basisabsicherung“. An dieser Stelle hat selbst diejenigen der Mut verlassen, die die Anleitungen zur Einkommensteuererklärung erstellt haben, denn dazu wussten sie wahrscheinlich auch keine Erläuterung. Vor allem auch, warum anzugeben ist, ob das Kind einen Anspruch auf Krankengeld erworben hat (= Kürzung der abziehbaren Beiträge um 4 Prozent).

Ach so: Wenn der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung einzutragen ist, müssen Sie an die Sonderregelung für Sachsen denken (für die Älteren unter uns: Hat mit dem Buß- und Bettag zu tun, der sozusagen auf Umwegen Einzug ins Steuerrecht gefunden hat).

Und ohnehin müssen Sie natürlich an die Abzugsanteile (´mal 86 Prozent, ´mal 88 Prozent) denken. Und an den Abschluss der Versicherungen (Stichtagsregelung für Kapitellebensversicherungen).

Vielleicht noch ein letzter Hinweis für die ganz Spitzfindigen: An bestimmten Stellen kommt es nicht auf den kompletten Bruttoarbeitslohn, sondern auf den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn ohne Entschädigungen (Abfindungen) an.

Wer das alles geschafft hat, kann sich der Anlage R widmen. Auch hier geht es, etwa bei der Ermittlung des Altersentlastungbetrages, munter mit dem Zahlenspiel weiter. Einmal sind die Werte 2018, dann wieder die Vorjahreswerte maßgebend. Und die zunehmenden Besteuerungsanteile ohnehin. Und dann gibt es auch noch einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, wobei dieser – wie der Altersentlastungsbetrag – jährlich abgeschmolzen wird. Viel Spaß beim Rechnen.

Irgendwann werden unsere Nachfahren Archive aus dem Jahr 2019 entdecken und aus dem Staunen nicht mehr herauskommen.

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