Aufreger des Monat Dezember: Jahressteuergesetz wird ein Weihnachtsgeschenk

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 enthält unbeschreiblich viele steuerliche Änderungen, mit denen sich Steuer- und Rechnungswesen-Profis werden befassen müssen. Die meisten Neuregelungen werden zum 1. Januar 2021 und zum 1. Juli 2021 in Kraft treten, doch zum Teil auch rückwirkend zum 1. Januar 2020. Wiederum andere Änderungen gelten ab Gesetzesverkündung.

Eigentlich ist man davon ausgegangen, dass Bundestag und Bundesrat das Gesetz Ende November verabschieden würden. Das wäre schon spät genug gewesen, aber immerhin wäre noch ein Monat Zeit verblieben, um die Änderungen irgendwie zu „verarbeiten“. Nun ist die Verabschiedung aber nicht erfolgt. Geplant ist meines Wissens eine Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erst kurz vor Weihnachten, möglicherweise am 18. Dezember. So ganz weiß man es aber auch (noch) nicht.

Was im Einzelnen umstritten ist, kann ich nicht beurteilen. Man munkelt, es seien Fragen rund um das Ehrenamt, die geforderte Homeoffice-Pauschale, den Freibetrag von 44 Euro für Sachzuwendungen und die geforderte Totalüberschussprognose bei Vermietungen mit einem Entgelt zwischen 55 und 65,99 Prozent der ortsüblichen Miete. Doch mit Gewissheit kann ich das nicht beurteilen.

Wie dem auch sei, Steuerberater werden sich über Weihnachten mit den Neuerungen befassen dürfen. Diejenigen, die an Steuererklärungsprogrammen für das Jahr 2020 arbeiten, werden wohl ebenfalls über Weihnachten arbeiten dürfen. Aber was soll´s. Da wir uns ja ohnehin maximal zu zehnt zu einer Weihnachtsfeier treffen dürfen, können wir auch gleich arbeiten.

Letztlich endet das Jahr wie es begonnen und wie es sich durchgezogen hat: Dem Gesetzgeber ist die steuerliche Praxis mittlerweile gleichgültig. Der Erfüllungsaufwand interessiert ihn einfach nicht mehr. Leider muss es so scharf formuliert werden.

Das sieht übrigens auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) so, ein Beratungsgremium der Bundesregierung, das den Erfüllungsaufwand von Gesetzen einschätzen soll. Ich hatte bereits auf dessen Stellungnahme zum Thema „Absenkung der Mehrwertsteuersätze“ hingewiesen. Weil´s so schön ist, hier noch einmal: „Das Ressort hat dem NKR am Tag der Kabinettbefassung um 01:02 Uhr den Regierungsentwurf zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Eine Prüfung dieses Regierungsentwurfs in einer halben Nacht widerspricht jeglicher Form besserer Rechtsetzung und guter konstruktiver Zusammenarbeit.“ (Quelle: Bundesrat zu Drucksache 329/20).

Wer die anschließende Stellungnahme der Bundesregierung zu dieser „Rüge“ liest, weiß übrigens, was diese von ihrem Beratungsgremium hält: nämlich nichts. Dabei handelt es sich nicht um einen x-beliebigen, freiwilligen Ausschuss. Nein, seine Funktion ist im Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates verankert.

Übrigens heißt es dieses Mal zum Jahressteuergesetz 2020: „Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zu dem Gesetzentwurf konnte seinerzeit in der Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wurde sie in der heutigen Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen.“ (Bundesrat zu Drucksache 503/20). Immerhin wurde sie dieses Mal „zur Kenntnis genommen“. Viel mehr aber auch nicht. Dabei prangert der NKR durchaus auch dieses Mal die fehlende Plausibilität des erklärten Erfüllungsaufwandes an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

39 − = 34