Die mündliche Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages kann sich auch aus den Umständen eines Lebenssachverhalts ergeben – das gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für die Kündigung nur die Schriftform vorsieht.
Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 10.4.2018 – 1 Sa 367/17) für diesen Sachverhalt:
Der Kläger war Geschäftsführer bei einer GmbH. Er war ab dem 1.8.2010 auf Grundlage eines Geschäftsführeranstellungsvertrags im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer. Die Schriftform war nur für einseitige Kündigungen vorgesehen. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter betrieb mit dem Kläger noch eine weitere Gesellschaft. Beide waren dort Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die erste GmbH meldete den Geschäftsführer im April 2011 mit Wirkung Ende Februar 2011 gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab. Der Geschäftsführer erhielt von der anderen Gesellschaft ab April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde der Kläger am 1.12.2011 als Geschäftsführer abberufen.
Die GmbH, der Kläger sowie die weiteren Gesellschafter trafen am 20.3.2012 eine schriftliche Regelung, die unter anderem die Beendigung des Geschäftsführungsverhältnisses zum 28.2.2011 oder 31.3.2011 enthielt.
Im Rahmen einer damit zusammenhängenden familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kläger an, bis zum 28.2.2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft beschäftigt gewesen zu sein.
Der klagende ehemalige Geschäftsführer focht die Beendigungsvereinbarung an und verlangte Vergütung über den Beendigungszeitpunkt hinaus. Die Weitergeltung des Geschäftsführer Anstellungsvertrages ergebe sich nach Ansicht des Klägers auch einer schriftlichen Anweisung, sich eben an diesem Vertrag zu halten. Zum Beweis legte er eine Kopie dieser Anweisung vor. Aus einem anderen Prozess ergab sich, dass der Kläger im Jahre 2011 weiterhin für die GmbH tätig war.
Das LAG Schleswig-Holstein hielt die Beendigungsvereinbarung jedoch für wirksam. Im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sei nur für die einseitige Kündigung die Schriftform vereinbart. Aus diesem Grunde kam auch eine mündliche Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht.
Diese mündliche Beendigung schloss das LAG aus den Umständen. Diese Umstände erkannte das Gericht in der vom Kläger:
- ohne weiteres hingenommenen Sozialversicherungsanmeldung und
- in den von ihm vor dem Familiengericht eingereichten Abrechnungen der anderen Gesellschaft, in der er angemeldet war sowie
- in den Angaben im Formular zum Versorgungsausgleich und
- im Verfahren auf Kindesunterhalt.
Das LAG hielt die Anweisung, sich an den Geschäftsführervertrag zu halten, für unwirksam (aus im Urteil selbst näher ausgeführten Gründen).
Nach den Behauptungen des Klägers hatte dieser noch bis März 2012 Arbeitsleistungen für die beklagte GmbH erbracht. Darauf stellte das LAG jedoch auch nicht ab. Den Grund dieser Arbeitsleistung könne auch ein Vertrag zwischen dem Kläger und der anderen GmbH gewesen sein.
Fazit:
Wenn ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für die Kündigung nur die Schriftform vorsieht, ist diese Regelung nicht ergänzend dahingehend auszulegen, dass sie auch die einvernehmliche Beendigung umfasst. Die mündliche Beendigung eines Geschäftsführer Anstellungsvertrages kann sich auch aus den Umständen eines Lebenssachverhalts ergeben.
Anmerkung:
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist häufig unabhängig von der organschaftlichen Bestellung zum Geschäftsführer.