Aufhebung der beschränkten Verlustverrechnung aus Termingeschäften: Außer Spesen nichts gewesen

Zum 1.1.2021 wurde mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzeses 2020) geregelt, dass Verluste aus Termingeschäften nur mit maximal 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden konnten. Nicht verrechnete Verluste konnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils auch nur in Höhe von maximal 20.000 Euro verrechnet werden. Wer mit seinen Termingeschäften also nur ein einziges Mal „richtig danebenlag“, hätte schon extrem alt werden und jahrzehntelang Gewinne erzielen müssen, um die vollständige Verrechnung des Verlustes erleben zu können.

Der BFH hatte allerdings signalisiert, dass die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften verfassungswidrig sein dürfte (BFH-Beschluss vom 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV)). Das Hauptsachverfahren war anhängig unter dem Az. VIII R 11/24 (vgl. Blog-Beitrag „Beschränkung der betragsmäßigen Verlustverrechnung bei Termingeschäften – Hauptsacheverfahren liegt nun vor“).

Offenbar war die Begründung des BFH so bestechend, dass der Gesetzgeber sich entschieden hat, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG einfach ersatzlos zu streichen. Dies ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 geschehen (veröffentlicht im BGBl am 5.12.2024). Die Neuregelung ist mit Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft getreten und gilt in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 28 Sätze 25 und 26).

Es hatten sich aber zahlreiche Anleger bereits gegen die beschränkte Verlustverrechnung bei Termingeschäften zur Wehr gesetzt. Eine erfreuliche Nachricht hält der BFH nun für diejenigen bereit, die auch bereits geklagt haben (BFH-Beschluss vom 28.3.2025, VIII R 11/24):

  • Ändert der Gesetzgeber während eines Rechtsstreits ein Gesetz zu Gunsten des Klägers (hier: rückwirkende Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. für Termingeschäfte durch das Jahressteuergesetz 2024) und wird hierauf basierend dem Klagebegehren durch Erlass eines entsprechenden Bescheids abgeholfen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Finanzamt aufzuerlegen.
  • Die Kläger und Revisionskläger hätten unter Berücksichtigung der Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), die in allen offenen Fällen Wirkung entfaltet, in der Hauptsache obsiegt.

 

Denkanstoß:

Damit ist klar, dass der Fiskus die Kosten in dem zugrundeliegenden Fall und auch in anderen Verfahren tragen muss. Um Missverständnisse zu vermeiden: Es geht lediglich um die Kosten von Gerichtsverfahren und gegebenenfalls um die Kosten des Vorverfahrens, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird bzw. wurde. Bei reinen Einsprüchen und Änderungsanträgen bleiben die Steuerpflichtigen auf ihren Kosten grundsätzlich sitzen.

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass auch § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG aufgehoben wurde. Verluste aus Forderungsausfällen konnten danach ebenfalls nur begrenzt bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden. Dies galt bereits seit 2020. Sofern Finanzgerichtsverfahren anhängig sind und diese nun für erledigt erklärt werden, dürften die Kosten auch in diesen Fällen dem Fiskus auferlegt werden.

Außer Spesen also – für den Fiskus – nichts gewesen.

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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