Je später ein Steuerzahler erstmals seine Rente bezieht, umso höher ist der Besteuerungsanteil seiner Renteneinkünfte. Das gilt auch bei einer „aufgeschobenen Altersrente“. Das bedeutet: Wer den Rentenbeginn in Übereinstimmung mit seinem Rentenversicherungsträger oder seinem Versorgungswerk nach hinten schiebt, wird vom Fiskus bestraft, indem ein höherer Besteuerungsanteil als bei einem „fristgerechten“ Rentenbeginn zugrunde gelegt wird. Im vergangenen Jahr hat der BFH entschieden, dass diese „Bestrafung“ rechtens ist (BFH-Urteil vom 31.8.2022, X R 29/20):
- Das – für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche – „Jahr des Rentenbeginns“ (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind.
- Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt.
Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Er vollendete im Oktober 2009 das 65. Lebensjahr. Der Kläger beantragte bei seinem Versorgungswerk, den Beginn der Rentenzahlung um den höchstmöglichen Zeitraum von 36 Monaten hinauszuschieben. Dem wurde zugestimmt, so dass die Rente ab 2012 gezahlt wurde. Das Finanzamt versteuerte die Rente unter Berücksichtigung eines Besteuerungsanteils von 64 Prozent und ermittelte dementsprechend den Rentenfreibetrag für die Folgejahre. Bei einem angenommenen Rentenbeginn im Jahre 2009 wären hingegen nur 58 Prozent zugrunde gelegt worden. Nach Ansicht des BFH ist die Berechnung des Finanzamts korrekt.
Doch ob diese Auffassung der BFH-Richter korrekt ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, denn gegen das genannte BFH-Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 2212/22 anhängig.
Denkanstoß:
Personen mit aufgeschobenen Altersrenten sollte sich gegen nachteilige Steuerbescheide zur Wehr setzen und ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen.
Übrigens, nur am Rande: Beachten Sie den Blog-Beitrag „Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk!“ Soll heißen: Derzeit ergehen Steuerbescheide hinsichtlich einer eventuellen Übermaßbesteuerung von Renten vorläufig. Doch dieser Vorläufigkeitsvermerk umfasst tatsächlich nur die ganz bestimmte Frage ebenjener Übermaßbesteuerung – und nichts anderes. Legen Sie also lieber einen Einspruch zu viel als zu wenig ein.