Aufatmen bei den steuerberatenden Berufen: Antragsfrist für Corona-Überbrückungshilfe bis 30.9.2020 verlängert!

Die Bundes­regierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungs­hilfen um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30.9.2020 beantragen.

Hintergrund

Ich habe mehrfach berichtet: Im Koalitionsausschuss hat die Bundesregierung am 3.6.2020 als Teil des Konjunkturpakets unter Pkt.13 auch eine Überbrückungshilfe-Programm für Freiberufler und KMU beschlossen, die Corona-bedingt aufgrund von Betriebsschließungen mit erheblichen Umsatzrückgängen zu kämpfen haben. Dieses Programm soll nahtlos an das Soforthilfeprogramm des Bundes für Soloselbständige, Freiberufler und KMU mit bis zu zehn Beschäftigte anschließen, das am 31.5.2020 ablief. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von bis zu 24,6 Milliarden Euro. Die Antragsfrist sollte zunächst am 31.8.2020, die Auszahlungsfrist am 30.11.2020 enden.

Am 12.6.2020 hat die Bundesregierung Eckpunkte des Programms beschlossen, die das BMWi auf seiner Website veröffentlicht hat. Der zunächst für den 8.7.2020 angekündigte Programmstart hat sich verzögert: Tatsächlich konnten erst Ende Juli 2020 Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden, die ausschließlich über autorisierte Angehörige der steuerberatenden Berufe gestellt werden können. Deshalb sind die Antragszahlen bisher eher verhalten, hinzukommt, dass viele Unternehmen die hohe Hürde der Antragsberechtigung nicht überwinden.

Bundessteuerberaterkammer (BStBK) protestiert mit Erfolg

Vor allem technische Probleme haben verhindert, dass sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren und online Anträge stellen konnten. Schon das Registrierungsverfahren für Steuerberater ist komplex. Hinzu kommt ein aufwändiger Prüfprozess der Antragsvoraussetzungen, insbesondere des Umsatzausfalls von mindestens 60% im April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum, den die Angehörigen der steuerberatenden Berufe testieren müssen. Die Steuerbearbeiter arbeiten am Limit, nachdem die Bearbeitung eines einzelnen Antrags überaus zeitintensiv ist.

Die BStBK hat deshalb die Bundesregierung zur Verlängerung der Antragsfrist über den 31.8.2020 hinaus aufgefordert, weil andernfalls nicht gewährleistet gewesen wäre, dass eine rechtssichere Antragsprüfung erfolgen und die Antragsfrist eingehalten werden kann. Viele tausend Unternehmen, die an sich die Antragsvoraussetzungen erfüllen, hätten dann keine Überbrückungshilfe bekommen, nur weil die Antragsfrist nicht einzuhalten war.

Jetzt haben BMF und BMWi eingelenkt: Die technischen Unzulänglichkeiten mit einem verzögerten Programmstart dürfen nicht auf dem Rücken der Antragsteller ausgetragen werden, deshalb wird die Antragsfrist jetzt um einen Monat bis 30.9.2020 verlängert, das schafft den Angehörigen der steuerberatenden Berufe bei der Antragsbearbeitung Luft.

Ausblick: Reicht die bloße Verlängerung der Antragsfrist?

Ob die jetzt erfolgte Fristverlängerung ausreichend ist, wird man abwarten  müssen. Das hängt ganz maßgeblich davon ab, wie sich die Antragszahlen bei der Überbrückungshilfe weiter entwickeln. Sollten diese – wie von der Politik gewünscht – in den nächsten Wochen doch noch „explodieren“, müsste über eine weitere Verlängerung der Antragsfrist nachgedacht werden.

Aber ist es mit der bloßen Verlängerung getan? Ich meine: Nein! Schon jetzt beklagen die Steuerberater, dass viele Abgrenzungsfragen im Antragsprozess noch nicht geklärt, die Beantwortung durch das BMWi in seinen FAQ zur Überbrückungshilfe noch aussteht. Das müsste zügiger gehen. Noch wichtiger scheint aber ein anderer „Strickfehler“ des Überbrückungshilfe-Programms, auf den ich bereits hingewiesen habe: Die strengen Anforderungen an die Antragsberechtigung erfüllen viele Unternehmen nicht. Die beste Fristverlängerung ist nutzlos, wenn ein Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mehr als 60% erst im Juni und Juli 2020 erlitten hat, nicht aber bereits im April und Mai 2020 ­– etwa, weil noch Altaufträge abgearbeitet und fakturiert werden konnten. An dieser wichtigen Stellschraube will aber die Politik dem Vernehmen nach nicht drehen – noch nicht….

Quelle:
PM der BStBK v. 31.7.2020


Für weitere Details lesen Sie hierzu auch unseren NWB Online-Nachricht vom 03.08.2020(für Abonnenten kostenfrei).

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