Nichts gegen Quasselstrippen, aber manchmal ist nichts sagen einfach die bessere Lösung. Tatsächlich scheint dies auch im Steuerrecht so zu sein.
Zur Erläuterung warum dies so ist, sei vorab auf zwei Grundsätze des steuerlichen Verfahrensrechts verwiesen:
- Steuermindernde Positionen darf man grundsätzlich nur dann abziehen, wenn man auch den Empfänger benennt. Dies ergibt sich aus § 160 AO.
- Um bestandskräftige Steuerfestsetzungen nochmal ändern zu können, muss eine Änderungsvorschrift einschlägig sein. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt den Bescheid ändern möchte.
In einem aktuellen Fall forderte das Finanzamt nun einen Steuerpflichtigen auf, den oder die Empfänger von bestimmten Zahlungen zu benennen. Der Steuerpflichtige schwieg jedoch. Daraufhin änderte der Fiskus die bestandskräftigen Steuerfestsetzungen mit Verweis auf § 160 AO wegen neuer Tatsachen und ließ die betreffenden Positionen nicht mehr zur Steuerminderung zu.
Das geht nicht, sagt nun der BFH (Az X R 9/13).
Tatsächlich liegt hier keine neue Tatsache vor. Nur wenn der Steuerpflichtige etwas gesagt hätte, hätte es auch was Neues gegeben. Also nur wenn der Steuerpflichtige dem Benennungsverlangen des Finanzamtes nachgekommen wäre, hätte eine neue Tatsache bekannt werden können. Nichts sagen führt aber zu nichts Neuem.
Daher der BFH: Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründet die Tatbestandsvoraussetzungen einer selbständigen Änderungsvorschrift. Nur wenn aufgrund des Benennungsverlangens nachträglich neue Tatsachen i.S. von § 173 AO bekannt werden, ist die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift möglich.
Weitere Infos:
BFH v. 09.03.2016 – X R 9/13