Auch Mieter dürfen Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich nach § 35a EStG geltend machen. Geben sie die Leistungen selbst und unmittelbar in Auftrag, ist der erforderliche Nachweis für das Finanzamt üblicherweise leicht zu erbringen. Doch wenn Auftraggeber der Vermieter ist, der die Kosten anschließend verteilt bzw. umlegt, sind die Mieter auf dessen Mithilfe angewiesen.
Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213). Üblicherweise wird dazu eine Jahresabrechnung erteilt, die folgende Angaben enthalten muss: die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge (gesondert aufgeschlüsselt nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen), den Anteil der steuerbegünstigten Kosten (insbesondere Arbeitskosten) und den individuell errechneten Anteil des jeweiligen Mieters.
Ergeben sich die Angaben nicht bereits aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine anderweitige Bescheinigung zu führen, etwa wie sie das genannte BMF-Schreiben musterhaft enthält. Ein Fall, den das Niedersächsische FG bereits in 2019 zu entscheiden hatte, zeigt aber, wie es nicht geht (Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18):
Eheleute lebten in einer gemieteten Eigentumswohnung. Sie baten beim Finanzamt um die anteilige Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen. Sie reichten eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung ein. Hieraus ergaben sich aber nicht unbedingt die oben geforderten Angaben, zum Beispiel zu der Frage, ob und inwieweit die Beträge tatsächlich unbar beglichen worden sind. Auch eine explizite Aufteilung in Arbeitslohn und Materialkosten fehlte. Finanzamt und FG lehnten mithin einen Abzug der Kosten ab.
Die Revision ist zwar nicht zugelassen worden, doch die NZB war erfolgreich. Der BFH hat also das Verfahren „an sich gezogen“ (Az. der Revision VI R 24/20). Das ist natürlich kein Indiz für eine positive Entscheidung des BFH, sprich für eine Lockerung der Voraussetzungen des § 35a EStG. Aber immerhin bringt die Revision den Betroffenen etwas Hoffnung.
Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.05.2019 – 4 K 120/18
Verfahrensverlauf | BFH – VI R 24/20 – anhängig seit 19.06.2020