Auch ein Hochzeits-DJ kann ein Künstler sein

„God is a DJ“ wusste schon die Band Faithless in ihrem gleichnamigen Song zu berichten. Und für zahlreiche Clubgänger sind DJs auch durchaus kleine Götter. Nun, so weit würde ich natürlich nicht gehen. Doch Künstler sind DJs allemal – zumindest viele unter ihnen. Allerdings sind weite Teile der Finanzverwaltung der elektronischen Musik offenbar weniger angetan und sehen in den DJs eher reine Plattenaufleger, die Tanzveranstaltungen begleiten. Daher werden DJs in schöner Regelmäßigkeit als Gewerbetreibende und folglich als gewerbesteuerpflichtig eingeordnet. Und die Veranstaltungen werden auch nicht als Konzerte, sondern als ebenjene Tanzvergnügen betrachtet.

Dass DJs und Clubbetreiber ganz anderer Meinung sind, versteht sich von selbst. Und so kommt es immer wieder zu gerichtlichen Streitigkeiten.

Immerhin hat der BFH bereits entschieden, dass zumindest bei den Darbietungen renommierter DJs Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen vorliegen können, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (BFH-Urteil vom 10.6.2020, V R 16/17 und vom 23.7.2020, V R 17/17). Zu Einzelheiten verweise ich auf den Blog-Beitrag von Dr. van Lück „Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten (DJ-Events)“

Nun hat das FG Düsseldorf entschieden, dass ein DJ durchaus als Künstler anzusehen sein kann, damit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt und folglich keine Gewerbesteuer zahlen muss (Urteil vom 12.8.2021, 11 K 2430/18 G, rechtskräftig). Das Besondere an dem Urteil ist, dass es offenbar nicht um einen weltweit bekannten DJ ging. Vielmehr legte der Kläger bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen auf. Insofern könnten von dem – rechtskräftigen – Urteil zahlreiche DJs profitieren.

 Der Sachverhalt in Kürze:

Der Kläger legte bei den genannten Veranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt und dass Stil und Art der Darbietung im Vorfeld abgesprochen und eingehalten werden. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein und erließ für das Jahr 2016 einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger sei nicht künstlerisch tätig, weil er nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d.h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.

Das FG Düsseldorf hat der Klage des DJs stattgegeben. Der Kläger spiele nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Vielmehr biete er neue Musik dar. Er gebe den Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Er führe sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringe eine eigenschöpferische Leistung.

Nun bleibt nur noch zu hoffen, dass DJs wieder ihrem Beruf nachgehen können und sie Einnahmen erzielen, die überhaupt erst einmal den gewerbesteuerlichen Freibetrag übersteigen.

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