Auch behindertengerechte Umbauten nicht mehr abziehbar?

In meinem „Aufreger des Monats Februar 2020“ habe ich – durchaus pointiert  – darauf aufmerksam gemacht, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Thema „außergewöhnliche Belastungen“ so scharf geworden sind, dass entsprechende Kosten kaum noch abziehbar sind. Ob rein immaterielle (“psychische”) Schäden, Prozesskosten, Schäden, die nur mangels Versicherung zu tragen sind oder Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen – immer wird ein Grund gefunden, warum nun gerade diese „Kostenart“ nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG ist. Selbst eine der letzten „Bastionen“ des § 33 EStG, nämlich die Kosten für einen behindertengerechten Umbau, droht zu fallen.

Nach dem Willen des FG Münster gilt: Einem behinderten Menschen muss eine Terrasse reichen. Möchte er eine zweite Terrasse haben, ist dies steuerlich ohne Belang (Urteil vom 15.1.2020, 7 K 2740/18 E).

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die ein Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten in Höhe von ca. 6.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis darauf, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens nicht berücksichtigt werden könnten, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil nach § 35a EStG zu berücksichtigen. Das FG hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen.

Begründung

Grundsätzlich gehöre zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betreffe.

Die FG-Richter befassen sich sogar mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Doch hiernach ließen sich keine konkreten Vorgaben zur Auslegung des § 33 EStG entnehmen. Zudem werde dem in Artikel 9 des Übereinkommens genannten Ziel, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt zu ermöglichen, bereits dadurch Rechnung getragen, dass Aufwendungen zur Befriedigungen des existentiellen Wohnbedarfs abzugsfähig sind.

Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu gewähren, hat das FG immerhin stattgegeben. Es hat zudem  die Revision zugelassen. Ich hege aber angesichts der jüngsten BFH-Rechtsprechung nur wenig Hoffnung, dass dieser anders entscheiden wird als das FG.

Übrigens: Die Behinderten-Pauschbeträge sind seit 1975 unverändert geblieben – als hätte es seit mehr als 35 Jahren keine Kostensteigerung gegeben. Laut einer  Stellungnahme der Bundesregierung bzw. des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags würde eine Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge um 50 Prozent zu Mindereinnahmen von 470 Millionen Euro führen. Würden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt, würden die Mindereinnahmen rund 930 Millionen Euro betragen. Eine automatische Anpassung von Pauschalen des Einkommensteuerrechts lehnt die Bundesregierung ab. Zum einen würde das Parlament einen Teil seiner Budgethoheit verlieren, zum anderen sprächen stabilitätspolitische Bedenken dagegen (Quelle: hib 815/2018). Wenn nun aber die Pauschbeträge für Behinderte nicht erhöht werden, während sich gleichzeitig die Rechtsprechung zu § 33 EStG unnachgiebig zeigt, ist das aus meiner Sicht äußerst bedauerlich.

Nur am Rande: Es gibt eine gewichtige Pauschale, die zum 1. Januar eines jeden Jahres dem Lebenshaltungskostenindex angepasst und damit laufend erhöht wird. Ahnen Sie es? Es ist die Abgeordnetenpauschale nach § 12 Abgeordnetengesetz für die Mitglieder des Deutschen Bundestages. Dann reicht es auch für die zweite Terrasse.

FG Münster, Urteil v. 15.1.2020 – 7 K 2740/18 E (justiz.nrw.de)

Ein Kommentar zu “Auch behindertengerechte Umbauten nicht mehr abziehbar?

  1. Es ist bemerkenswert, wie die Gesetzgebung und Rechtsprechung in diesem Bereich immer schärfer werden und wie dies die Fähigkeit der Bürger, bestimmte Kosten abzuziehen, beeinflusst. Es ist auch interessant zu sehen, wie das Urteil des FG Münster die steuerliche Relevanz von Anpassungen an der Wohnsituation für behinderte Menschen definiert. Es ist immer wichtig, sich dieser Aspekte bewusst zu sein, um fundierte finanzielle und rechtliche Entscheidungen treffen zu können.

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