Arbeitszeiterfassung – die Dritte….

Lange mussten wir auf den Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes warten, am 18. April 2023 war es endlich so weit.

Groß war die Hoffnung, dass der deutsche Gesetzgeber den Mut hat, das Arbeitszeitgesetz grundlegend zu reformieren, um den neuen Arbeits-Realitäten (Flex Work, Mobile Working, Workation, etc.) Rechnung zu tragen und auch die Gestaltungsspielräume der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG aktiv zu nutzen.

Die geplanten Regelungen enttäuschen aber aus Arbeitgebersicht…

§ 16 ArbZG wird in bürokratischer Weise erweitert: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Die elektronische Erfassung wurde neu aufgenommen, da sie die Chance einer korrekten Zeiterfassung erhöhe. Excel und kollektive Arbeitszeiterfassungen (Schichtpläne) sollen aber weiter möglich sein.

Keine Neuerungen zur „Vertrauensarbeitszeit“

Nach § 16 Abs. 4 ArbZG-E soll die Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sein. Die Aussage, dass der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen habe, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden, ist nicht neu und musste bisher auch schon beachtet werden.

Die Tariföffnungsklausel ist zu kurz gedacht, auch nicht-tarif gebundenen Unternehmen sollte es möglich sein, Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassung zu vereinbaren.

Fazit

Das letzte Wort ist bei der Zeiterfassung noch nicht gesprochen – es bleibt zu hoffen, dass im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch nachgebessert wird.

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