Arbeitsrechtliche Zuordnung von AN: Wann es zum Konflikt zwischen Lohnsteuer und Gewerbesteuer kommt

Seit der Reisekostenreform 2013 wird durch dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen des Arbeitgebers bestimmt, ob und an welchem Ort Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Diese Regelungssystematik hat der BFH in ersten Urteilen inzwischen bestätigt (Az: VI R 27/17, VI R 40/16 und VI R 12/17).

Was zunächst Lohn- und Einkommensteuer des Arbeitnehmers beeinflusst, wirkt sich auch im Rahmen der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags des Arbeitgeber-Unternehmens aus. Denn der Zerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer sind die Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten des Gewerbebetriebs gezahlt wurden. Ergeben sich bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte Zweifel, steht auch ein Fragezeichen hinter dem Zerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer.

Der Arbeitnehmer hat i. d. R. ein Interesse daran, eine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers zu vermeiden, um von dem höheren Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen zu profitieren. Virulent ist dies beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern und Arbeitnehmern einer Spedition. Das Interesse des Arbeitgebers richtet sich hingegen auf eine möglichst geringe Gewerbesteuer-Zahllast. Diese kann ggf. reduziert werden, wenn viele Arbeitnehmer mit ihren Arbeitslöhnen der oder den Betriebsstätten zugeordnet werden, in deren Belegenheitsgemeinde ein geringer Hebesatz zur Gewerbesteuer gilt. Und an diesem Punkt ensteht der Widerstreit zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen.

Nach dem Wortlaut des § 29 GewStG ist der Arbeitnehmer der Betriebsstätte der tatsächlichen Arbeitsleistung zuzuordnen. Da dies bei Außendienstmitarbeitern regelmäßig zu keinem (eindeutigen) Ergebnis führt, greift die Rechtsprechung des BFH auf eine arbeitsrechtliche Zuordnung oder einzelne Weisungen des Arbeitgebers zurück. Wurden keine Weisungen getroffen, fällt der Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewerbesteuerlich letztendlich auf die Geschäftsleitungsbetriebsstätte zurück. Da die arbeitsrechtliche Zuordnung für den Arbeitgeber und dessen gewerbesteuerliche Zerlegung rechtssicherer ist und häufig das bessere Ergebnis herbeiführt, werden die Arbeitnehmer-Interessen in dieser Konstellation hintenanstehen.

Fazit:

Lohn- und gewerbesteuerliche Erwägungen berühren sich auf Ebene der arbeitsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmer an eine bestimmte Betriebsstätte. Auch aus gewerbesteuerlicher Perspektive sollte die weitere Rechtsprechung des BFH zur „neuen“ ersten Tätigkeitsstätte daher weiterverfolgt werden.

Weitere Informationen:

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Langenkämper, Reisekosten, infoCenter
Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter
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