Arbeitslohn von dritter Seite

Der BFH muss in dem Verfahren VI R 53/18 klären, wann Arbeitslohn von dritter Seite überhaupt gegeben ist.

Konkret lautet die Streitfrage, ob ein Dritter mit seinen Zuwendungen an Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens rein eigenbetriebliche Interessen verfolgt und ob dies die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich ausschließt. Fraglich ist insoweit, ob die eigenbetrieblichen Interessen des Dritten die des Arbeitnehmers überwiegen müssen.

Das Besondere an dem Verfahren: Im Urteilsfall geht es um ein Unternehmen welches den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte wie seinen eigenen Mitarbeitern im Rahmen des Werksangehörigenprogrammes eingeräumt hat. An dem verbundenen Unternehmen bestand eine Beteiligung von immerhin 50 %. Im Ergebnis hat man daher reflexartig sofort auf Arbeitslohn von dritter Seite zu pochen. Jedoch kam das FG Köln mit Urteil vom 11.10.2018 (Az: 7 K 2053/17) zu dem Schluss, dass allein die Verfolgung von eigenen wirtschaftlichen Verkaufsinteressen die Annahme des Arbeitslohns ausschließt.

In der Praxis könnte mit der Entscheidung des BFH eine Grundsatzentscheidung geschaffen werden, die von enormer Bedeutung ist, weshalb das Urteil mit Spannung zu erwarten sein dürfte. In ähnlich gelagerten Fällen sollte man daher den Einspruch erwägen. Vorausgesetzt natürlich immer, dass die wirtschaftlichen Interessen nachweisbar sind.


Ein Kommentar zu “Arbeitslohn von dritter Seite

  1. In der Praxis dürfte mit der Entscheidung eine Grundsatzentscheidung dahingehend geschaffen werden, dass sich die Finanzverwarltung (das BMF) die Definition von Drittlohn (so wie sie diese gerne hätte) einfach ins Gesetz schreiben lässt.

    Das hatten wir zuletzt ja auch genauso beim Barlohn/Gutscheinen bzw. bei der Zusätzlichkeit. D.h. mit dem Jahressteuergesetz 2021 wird jeder noch so kleine Jedermann-Rabatt zum Drittlohn werden. Klar, das EStG würde dadurch nochmal unsystematischer und vermutlich bekommen wir dann (wie bei der Barlohn/Sachlohn-Abgrenzung wieder 10 Seiten BMF-Schreiben.

    Das muss dieser Bürokratie-Abbau sein, von dem die Politiker immer fabulieren.

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