Arbeitslohn oder kein Arbeitslohn, das ist hier die Frage!

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn qualifiziert, fällt insoweit keine Lohnsteuer und (noch wesentlich interessanter) keine Sozialversicherung an.

Insoweit kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass versucht wird, bestimmte Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter aus dem Bereich der Arbeitnehmerschaft auszusondern und darzulegen, dass diese Leistung kein Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen haben.

Dies wurde aktuell auch in einem Sachverhalt vor dem FG Münster versucht. Dort hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jährlich 255 € für die Anbringung eines Kennzeichenhalters mit Werbeaufdruck gezahlt. Insoweit sollte kein Arbeitslohn vorliegen, sondern eine Zahlung für die Werbung, welche beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG einzuordnen sein soll. Entsprechende sonstige Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie den Betrag von 256 € im Kalenderjahr nicht übersteigen

Mit Urteil vom 3.12.2019 (Az: 1 K 3320/18 L) entschied jedoch das FG Münster: Das vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Anbringung von Werbung auf dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers, ohne Vereinbarung einer mindestens zu erbringenden jährlichen oder monatlichen Fahrleistung, ohne Vereinbarung eines zeitlichen Umfangs der Nutzung des Pkw, ohne Vereinbarung, ob und wo der Pkw im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt werden muss und ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Pkw in einem bestimmten Zustand zu halten, ist Arbeitslohn.

Das letzte Wort wird jedoch noch der BFH unter dem Aktenzeichen VI R 22/20 haben.

Für die Praxis zeigt sich dennoch in der Entscheidung, dass man bei dieser Vorgehensweise die größtmögliche Abgrenzung zum Arbeitslohn schaffen sollte.

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