Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung ab 2019 – Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist bereits zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, hat  aber auch ab dem 1.1.2019 noch wichtige Neuerungen, die von den Arbeitgebern umzusetzen sind.

Die Beitragsersparnis auf Entgeltumwandlungen (konkret wenn der Arbeitgeber seine Anteile an Sozialversicherungsbeiträgen einspart) müssen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019 zugunsten seines Beschäftigten an die betroffene Versorgungseinrichtung weitergegeben werden (Hinweis: bei bestehenden Entgeltumwandlungen vor dem 1.1.2019 gilt eine Frist zum 1.1.2022).

Die Zuschusspflicht hat enorme praktische Auswirkungen, da nahezu jeder Arbeitnehmer einen generellen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat und somit grundsätzlich auch einen Anspruch auf den neuen Zuschuss hat.

Bestehen Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber?

Ja, in mehrfacher Hinsicht:

  • Grundsätzlich betrifft der Zuschuss in Höhe von 15% des Entgeltumwandlungsbetrages lediglich die Durchführungswege der  Direktversicherung, der Pensionskasse und des Pensionsfonds. Für andere Durchführungswege besteht keine Zuschusspflicht, die Praxis wird jedoch zeigen, ob ggf. eine analoge Anwendung bejaht wird.
  • Der Arbeitgeber kann auch wählen, ob er pauschal 15 % des Umwandlungsbetrages oder die tatsächlich ersparten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) weitergibt. Aus Praktikabilitätsgründen ist es aber wohl sinnvoll, sich für einen pauschalen Zuschuss zu entscheiden.
  • Einschlägige Tarifverträge können vom Pflichtzuschuss abweichen (ausgenommen Sozialpartnermodell).
  • Behandlung von Bestandsfällen (d.h. der Arbeitgeber hat schon immer einen Zuschuss auf Entgeltumwandlungen gezahlt) hier muss festgelegt werden, ob der Zuschuss nochmals „on top“ geleistet wird oder bereits im unveränderten Umwandlungsbetrag enthalten ist. Es lohnt auch, bei bestehenden Fällen bereits die Anrechnungsfähigkeit zu prüfen, ggf. wurde bereits die Anrechnungsfähigkeit ausdrücklich im Vertragswerk vorbehalten.

Prinzipiell klingt dies alles sehr klar und transparent. Doch die praktische Anwendung wird garantiert Fragen und Probleme aufwerfen.

Lesen Sie hierzu auch den ausführlichen Beitrag von Beeger, Arbeitgeber stellen sich dem Betriebsrentenstärkungsgesetz, NWB 42/2018 S. 3085 (NWB DokID: FAAAG-96209)
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