Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – was ist mit der Lohnsteuer?

Sie merken es: Die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen ist zu meinem Lieblingsthema geworden – wenn man es denn so bezeichnen will. Denn tatsächlich hoffe ich, dass sie niemals das Licht der Welt erblicken wird. Da aber die EU-Richtlinie umgesetzt werden muss, wird meine Hoffnung wohl enttäuscht werden. Und so nutze ich wenigstens die Gelegenheit, um die Absurditäten – anders lässt es sich leider nicht bezeichnen – des geplanten Gesetzes darzustellen. Hier eine kleine Kostprobe:

Nach dem „Entwurf des Referentenentwurfs“ sind auch – grenzüberschreitende – lohnsteuerliche Gestaltungen anzuzeigen, und zwar, sobald der erste Schritt zur Umsetzung getan worden ist. Anzeigepflichtig ist der „Nutzer“ einer Gestaltung bzw. sein Intermediär. Es stellt sich damit die Frage, ob bei lohnsteuerlichen Gestaltungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer der Nutzer der Gestaltung ist. Insofern könnten also – theoretisch – Arbeitnehmer anzeigepflichtig werden.

Dazu ein Beispiel: Ein deutscher Arbeitnehmer wird in den VAE tätig. Sein deutscher Arbeitgeber leistet Zahlungen an das Werk in den VAE. Der Arbeitnehmer unterliegt mit seinen Einkünften in den VAE einer Einkommensteuer von 0 Euro. Eine Rückfallklausel soll hier – so wird unterstellt – nicht greifen. Muss nun der deutsche Arbeitnehmer als „Nutzer“ die „Gestaltung“ anzeigen? Laut Gesetzestext ja. Schließlich profitiert er von der niedrigen Steuerlast. Theoretisch – und nun wird es vollkommen abstrus – müsste der Arbeitnehmer die Gestaltung schon zu einem Zeitpunkt anzeigen, zu dem er von seiner Versetzung in die VAE gar nichts wusste, aber der erste Schritt zur Umsetzung von seinem Arbeitgeber getan worden ist. Und das könnte die Überlegung seines Chefs sein, ihn in die VAE zu entsenden. Hier, aber auch an anderen Stellen, wird deutlich, dass das Gesetz undurchführbar wird.

Sicher werden Sie jetzt einwenden, dass es doch gar keine „Gestaltung“ ist, denn der Arbeitnehmer wird aus betrieblichen Gründen in die VAE entsandt. Das wird stimmen. Aber Hand aufs Herz: Welcher Arbeitnehmer informiert sich vor der Entsendung nicht nach der optimalen lohn- bzw. einkommensteuerlichen „Abwicklung“ seiner Entsendung? Das beginnt mit dem – eventuell steuerfeien – Ersatz von Umzugskosten und endet mit Fragen zur doppelten Haushaltsführung. Insofern werden Fälle der Auslandsentsendung fast immer anzeigepflichtig sein. Oder würden Sie ein Bußgeld von 25.000 Euro – wohlgemerkt für jeden einzelnen Fall der Auslandsentsendung – riskieren wollen? Da ist eine Anzeige doch sicherer.

 

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