Bereits mehrfach habe ich über die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen berichtet. Einige Leser dieses Blogs waren aufgeschreckt, da im grenzüberschreitenden Bereich eventuelle Gestaltungen ohne jegliche Kleinbetrags- bzw. Mindestregelung gemeldet werden müssen. Und vor allem soll die Meldung auch für bereits verwirklichte Sachverhalte gelten, da das Gesetz eine Rückwirkung vorsieht. Konkret sollen Gestaltungen gemeldet werden, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist. Ich bin kürzlich gefragt worden, wie folgender Fall zu werten ist:
Ein Unternehmen des Anlagenbaus entsendet seine Mitarbeiter für jeweils drei Monate ins Ausland. Exakt nach drei Monaten wird den Arbeitnehmern jeweils ein vierwöchiger Zwangsurlaub „verordnet“. Im Anschluss geht es wieder für drei Monate ins Ausland. Der Hintergrund ist klar: Es sollen jeweils die Mehraufwendungen für Verpflegung steuerfrei gezahlt werden können (die 183-Tage-Regelung lassen wir hier einmal außen vor). Die Arbeitnehmer haben einen geringen Lohn und kommen (nur) mittels steuerfreier Auslösungen auf ein angemessenes „Auskommen“. Handelt es sich hier um eine Gestaltung, die künftig anzeigepflichtig ist?
Meine Antwort: Ja, der Sachverhalt wäre nach dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen meldepflichtig, und zwar inklusive Namensnennung, da es um einen grenzüberschreitenden Fall geht. Und: Nicht nur der Arbeitgeber muss melden, sondern auch jeder einzelne Arbeitnehmer, denn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind Nutzer der Gestaltung. Falls ein Intermediär, also ein Steuerberater die „Gestaltung“ entworfen hat und dieser sich nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, wäre hingegen dieser anzeigepflichtig.
Zugegebenermaßen kann natürlich entgegnet werden, dass es sich gar nicht um eine Steuergestaltung handelt, sondern betriebliche Gründe für den jeweils vierwöchigen Zwangsurlaub maßgebend waren. Wenn es tatsächlich so ist, wäre dagegen nichts einzuwenden. Doch Hand aufs Herz: Können die betrieblichen Gründe wirklich nachgewiesen werden? Im Zweifel sollte die Gestaltung also lieber angezeigt werden, bevor ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro riskiert wird. Und noch einmal: Auch für bereits verwirklichte Sachverhalte muss die Meldung erfolgen! Und auch vom Arbeitnehmer!