Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Beratung von Pflegeheimen wird zum Risiko

Ich habe es Ihnen versprochen: Ich werde die Absurditäten der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungen darstellen. Heute geht es um die Beratung von Pflegeheimen.

Dazu ein Beispiel: Es wird eine Gestaltung für ein Pflegewohnheim entworfen, deren Bewohner auch Anteile an dem Heim halten (der Fall, dass sich die Bewohner „einkaufen“, ist durchaus häufig anzutreffen). Die Gestaltung wird nicht nur für das eine Pflegeheim „eingesetzt“, sondern auch für zwei weitere Einrichtungen. Das Heim befindet sich in einer Stadt, in der zahlreiche ausländische Soldaten stationiert waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Soldaten in Deutschland geheiratet haben und hier bis zu ihrem Lebensende wohnen, allerdings noch über ihre ausländische Staatsbürgerschaft verfügen und auch im Ausland Immobilien- oder Kapitalvermögen halten. Zum Teil sind die Bewohner verstorben und ihre Angehörigen leben im Ausland.

Die Tatbestandsmerkmale des geplanten § 138d AO sind erfüllt (Gestaltung, Nutzer mit Auslandsbezug, Intermediär, Standard-Dokumentation). Fazit: Die Gestaltung ist anzeigepflichtig.

Merke:
Sind bei einer Gestaltungsberatung im weitesten Sinne Personen involviert, die in einem anderen Staat eine Immobilie oder ein Sparkonto besitzen, ist § 138d Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AO-E quasi immer erfüllt. In der Praxis wird die (Gestaltungs-)Beratung von Pflegeheimen damit zum unkalkulierbaren Risiko.

Und noch einmal zur Erinnerung:
Es soll bei der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen keine Mindestregelung geben. Besitzt ein Bewohner eines Pflegeheims, der an diesem einen kleinen Anteil hält, 1 Euro an Kapitalvermögen auf einem ausländischen Depot, kann nach dem Gesetzeswortlaut im obigen Fall eine Anzeigepflicht gegeben sein. Das liegt unter anderem daran, dass der „Entwurf des Referentenwurfs“ nur von „Tätigkeiten im Ausland“ spricht und nicht zwischen aktiven und passiven Tätigkeiten unterscheidet. Da also passive Tätigkeiten im Ausland umfasst sind, gilt auch die Kapitalanlage im Ausland als „grenzüberschreitende Tätigkeit.“

Dass die Beratung des Pflegeheims selbst nichts Internationales hatte, spielt keine Rolle, denn es kommt auf den „Nutzer“ der Gestaltung an. Und dieser hat im obigen Beispiel schließlich einen Auslandsbezug.

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