Anzahlung oder Darlehen? Das ist die Frage

Zahlreiche Menschen möchten ihre spätere Bestattung sowie die Grabpflege schon zu Lebzeiten regeln und dies nicht ihren Angehörigen zumuten bzw. überlassen. Daher schließen sie mit Bestattern und Gärtnereien frühzeitig Verträge ab und leisten auch „Anzahlungen“. Der BFH hat sich nun mit der Frage befasst, ob die Zahlungen tatsächlich – sofort der Umsatzsteuer unterliegende – „echte Anzahlungen“ sind oder ob es sich um Darlehen handelt.

Seine Entscheidung in dem betroffenen Fall lautet: Sind in einem Bestattungsvorsorgevertrag alle maßgeblichen Elemente der künftigen Bestattungsdienstleistung genau bestimmt, entsteht die Steuer für hierauf geleistete Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vom Dienstleistenden vereinnahmt worden ist (Urteil vom 14.11.2018, XI R 27/16).

Der Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb ein Bestattungsunternehmen und versteuerte seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Seinen Kunden bot er u.a. an, zu deren Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag mit ihm abzuschließen. Danach verpflichtete er sich dem Auftraggeber gegenüber, im Falle dessen Todes dessen Erd- oder Feuerbestattung vorzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtete sich und seine Erben, die am Tage der Bestattung gültigen Preise und amtliche Gebühren zu vergüten bzw. zu erstatten. Die voraussichtlichen Gesamtkosten sollten unter Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss geltenden Preise und Gebühren aufgeführt werden. Die entsprechenden Leerfelder der Verträge waren jedoch nicht in allen Fällen mit Beträgen ausgefüllt. Unter der Überschrift „Besondere Wünsche“ war die Art der Bestattung mit Feuerbestattung oder Erdbestattung genannt und – bis auf eine Ausnahme – auch der Friedhof ausgewählt. Darüber hinaus war in den Auftragsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags geregelt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustand, falls die Bestattung vertragswidrig von einem anderen Bestattungshaus durchgeführt wird. Für die nach Unterzeichnung der Verträge von den Kunden an den Kläger geleisteten Zahlungen hatte dieser ein gesondertes Bankkonto mit dem Zusatz „Treuhandkonto“ eingerichtet, für das keine Verfügungsbeschränkungen bestanden.

In seinen Umsatzsteuererklärungen berücksichtigte der Kläger die erhaltenen Zahlungen nicht. Das Finanzamt hingegen kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger über die auf dem gesonderten Konto gesammelten Gelder tatsächlich verfügt habe und die zugrunde liegenden Umsätze zum Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig seien. Klage und Revision blieben erfolglos.

Der BFH verweist in seiner Urteilsbegründung weitestgehend auf die Tatsachenfeststellung des FG. Dieses habe die als „Bestattungsvorsorgeverträge“ bezeichneten Vereinbarungen zwischen den Kunden und dem Kläger dahingehend ausgelegt und gewürdigt, dass diese mit Vertragsbindungswillen abgeschlossen wurden. Folglich stellten die geleisteten Zahlungen ein (Teil-)Entgelt für die geschuldeten Bestattungsleistungen dar. Offenbar hat der Kläger erst im Revisionsverfahren eingewandt, dass die „Bestattungsvorsorgeverträge“ nur der Dokumentation der Wünsche der Kunden dienten und dass die Zahlungen nicht als Gegenleistung für zukünftige Bestattungsleistungen, sondern im Rahmen eines Darlehens bzw. Treuhandverhältnisses erfolgt seien. Dieser Vortrag war jedoch für den BFH zu spät, da er sich an die Tatsachenfeststellung des FG gebunden sah.

Hinweis: Soll in vergleichbaren Fällen eine Sofortbesteuerung vermieden werden, bedarf es ausdrücklicher vertraglicher Regelungen, z.B. zur Verzinslichkeit, die für die Annahme eines Darlehens oder eines Treuhandverhältnisses sprechen. Das Urteil des BFH ist lesenswert, da dieser die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Besteuerung von Anzahlungen auf mehr oder weniger „unbestimmte“ Leistungen ausführlich analysiert.

Weitere Informationen:

BFH v. 14.11.2018 – XI R 27/16 -nv-

 

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