Anwaltskosten: Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses

Da lebte eine Architektin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einer ihr gehörenden Wohnung. Doch beim Finanzamt stellte sie den Lebensgefährten als Mieter vor, erklärte brav Mieteinnahmen und setzte im Gegenzug die Wohnungskosten (Abschreibung, Zinskosten, Erhaltungsaufwand, Betriebskosten) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung ab. Das Finanzamt kam ihr auf die Schliche und leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ein. Zur Strafverteidigung benötigte die Architektin die Hilfe von Anwälten. Die Frage ist, ob die Strafverteidigungskosten steuerlich absetzbar sind.

Das FG Niedersachsen hat hier gegen das Finanzamt entschieden und die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung anerkannt. Die der Architektin vorgeworfene Tat – Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste Erhaltungsaufwendungen steuerlich absetzbar zu machen – ist ausschließlich und unmittelbar nur aus der Vermietungstätigkeit heraus erklärbar. Dieser Tatvorwurf, gegen den sich die Architektin zur Wehr gesetzt hat, ist durch die Vermietungstätigkeit veranlasst (FG Niedersachsen vom 14.5.2014, 9 K 99/13).

Im Streitfall kam allerdings hinzu, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren am Ende eingestellt wurde. Zudem erkannte das Finanzamt das streitige Mietverhältnis der Architektin mit ihrem Lebenspartner schließlich doch an. Damit sind ein Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigerkosten mit dieser Einkunftsart und damit der Werbungskostenabzug zu bejahen.

Weitere Informationen:

Niedersächsisches Finanzgericht v. 14.05.2014 – 9 K 99/13

 

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