Antragsfrist für Überbrückungshilfe III (Plus) läuft Ende Oktober ab – oder doch nicht?

Da der Fristablauf für die Überbrückungshilfe III (und Neustarthilfe) am 31.10.2021 auf einen Sonntag fällt, hat das BMWi jetzt mitgeteilt, dass Anträge bis 2.11.2021 gestellt werden können, da in mehreren Bundesländern der 1.11.2021 ein Feiertag ist. Und was gilt danach?

Hintergrund

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können nach Mitteilung des BMWi seit dem 6.10.2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen (Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 (BMWi) – NWB Livefeed).

Ich habe darüber unlängst in diesem Blog berichtet, jedoch nicht ganz präzise formuliert, da der Förderzeitraum bis 31.12.2021 verlängert wurde, (noch) nicht die Antragsfrist, die nach aktueller Lage (Stand: 28.10.2021) am 31.10.2021 endet.

BMWi lässt Antragstellung bis 2.11.2021 zu

Anträge auf Überbrückungshilfe III können nur auf von prüfenden Dritten (Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe) nur auf der entsprechenden Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ausschließlich online gestellt werden. Allerdings ist der 31.10.2021 ein Sonntag. Da an einem Sonntag oder an einem Feiertag gesetzliche Fristen nicht ablaufen können (§ 31 Abs. 3 VwVfG), sondern erst am nächstfolgenden Werktag enden, lässt das BMWi jetzt eine Antragstellung im gesamten Bundesgebiet bis 2.11.2021 zu. Das gilt auch in den Ländern, in denen der 1.11.2021 kein gesetzlicher Feiertag ist.

Aber Achtung: Entscheidend ist aber der fristgerechte Eingang des Antrags, nicht seine Absendung. Das bedeutet, dass potentielle Antragsteller und ihre Steuerberater jetzt noch bis 2.11.2021 (23.59 Uhr) Zeit haben, um auf dem Portal ÜHI III zu beantragen, ggf. rückwirkend für den gesamten Förderzeitraum.

Was gilt ab dem 3.11.2021?

Bedeutet das, dass eine Antragstellung nach dem 2.11.2021 nicht mehr hilft? Richtig ist jedenfalls, dass Antragsteller gut beraten sind, jetzt auch für den verlängerten Förderzeitraum bis Ende Dezember bis 2.11.2021 Anträge zu stellen, und zwar auf Basis entsprechender Prognose der Umsatzentwicklung im 4.Quartal 2021. Aktuell lässt das Beihilfenrecht der EU eine Antragstellung über den 31.10./2.11.2021 hinaus (noch) nicht zu, weil der beihilferechtliche Rahmen (temporary framework) das derzeit nicht zulässt.

Der Bund arbeitet aber dem Vernehmen nach an einer entsprechenden Verlängerung der Antragsfrist (bis 31.12.2021). Sollte das gelingen, können Überbrückungshilfe und Neustarthilfe dann auch noch nach Ablauf des 2.11.2021 für den Förderzeitraum bis 31.12.2021 beantragt werden.

Warten wir also gespannt auf gute Nachrichten aus dem BMWi…

Weitere Informationen:


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