Anstieg der Einnahmen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer in 2020 um 19,4% – Ein Grund zum Jubeln?

Mit Pressemeldung vom 25.08.2021 teilt das Statistische Bundesamt mit, dass sich im Jahr 2020 die Erbschaft- und Schenkungsteuer um 19.4% erhöhte und besagte Einnahmequelle dem Fiskus fast 8,5 Mrd. Euro bescherte. Was steckt hinter diesem Anstieg?

Hintergrund

(Scheinbar) sehr gute Neuigkeiten durfte das Statistische Bundesamt in Wiesbaden am 25.08.2021 verkünden: Im Jahr 2020 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von rund 84,4 Mrd. Euro veranlagt. Damit stieg im letzten Jahr das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen um 5,9 % gegenüber dem Vorjahr. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 19,4 % auf 8,5 Mrd. Euro. Auf die Erbschaftsteuer entfielen dabei 6,8 Mrd. Euro (ein Plus von 14,0 %) und auf die Schenkungsteuer 1,8 Mrd. Euro (ein sattes Plus von 45,8 %).

Anstieg v.a. bei veranlagtem Grundvermögen

Wie der Pressemeldung weiter entnommen werden kann, sind für die im Vorjahresvergleich höheren Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen vor allem zwei Aspekte entscheidend: Zum einen beruht die Zunahme auf einem Anstieg des veranlagten Grundvermögens um 22,5 % auf 32,6 Mrd. Euro. Zum anderen wurden im Jahr 2020 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von rund 5,2 Mrd. Euro (+12,4 %) und land- und forstwirtschaftliches Vermögen von 1,5 Mrd. Euro (+35,8 %) festgesetzt. Das restliche übrige Vermögen erhöhte sich auf 35,7 Mrd. Euro (+17,5 %).

Gleichzeitig führte der Rückgang des übertragenen Betriebsvermögens auf 15,6 Mrd. Euro (ein Minus von rund 20,2 %) dazu, dass die festgesetzte Steuer nicht noch höher ausfiel. Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 90,7 Mrd. Euro ergibt sich nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten das steuerlich berücksichtigte Vermögen von rund 84,4 Mrd. Euro.

Grund zum Jubeln?

Dass bei der Einnahmengenerierung im vergangenen Jahr ein sattes Plus von circa 20% verbucht werden kann, stellt für den Fiskus sicherlich einen Grund zum Jubeln dar. Berücksichtigt werden muss bei den guten Nachrichten gleichzeitig jedoch, dass nicht jedwede Schenkung oder Erbschaft eine Besteuerung auslöst. Grund hierfür sind v.a. die hohen Freibeträge, welche z.B. innerhalb eines 10-Jahreszeitraums den Erwerb des Ehepartners/Lebenspartners i.H.v. 500.000 Euro bzw. den Erwerb der Kinder von 400.000 Euro freistellen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG). Gerade derartig hohe Freibeträge führen dazu, dass viele Erbschaften oder Schenkungen nicht der Besteuerung unterliegen. Wieviel Vermögen im Jahr 2020 tatsächlich vererbt oder geschenkt worden ist, kann damit statistisch nicht eindeutig erfasst, sondern nur geschätzt werden. Dass dabei nur ein (Bruch-)Teil derjenigen Schenkungen oder Erbschaften, die im Jahr 2020 vollzogen worden sind, einen Besteuerungsvorgang auslösten, darf vermutet werden.


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