Der Erwerb von Todes wegen am Familienwohnheim durch den überlebenden Ehegatten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG grundsätzlich steuerbefreit. Dabei muss tatsächlich das Familienheim selber übergehen.
Mit Urteil vom 29.11.2017 (Az: II R 14/16) hat der BFH entschieden, dass der von Todes wegen erfolgende Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch die überlebenden Ehegatten nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Im Urteilssachverhalt hatte die Ehefrau und Mutter in 2008 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung erworben. Dafür wurde zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Noch im Dezember 2008 zog die Ehefrau und Mutter mit ihrem Ehemann den beiden gemeinsamen Kindern in die Wohnung ein. In 2009 verstarb die Ehefrau und Mutter zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Im Wege des Vermächtnisses erhielt der Ehemann das Alleineigentum an der Wohnung und wurde schließlich im Grundbuch eingetragen.
Weil die Ehefrau und Mutter zu ihrem Todeszeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen war, greift die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nach Auffassung des BFH nicht. Diese würde vielmehr voraussetzen, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtliche Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erworben hat. Tatsächlich ist hier jedoch nur ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums übergegangen, weshalb der BFH sich kleinlich zeigt. Weniger kleinlich ist dann das Finanzamt, welches diesen Eigentumsverschaffungsanspruch für Zwecke der Erbschaftsteuer in Höhe des Kaufpreises der Immobilie abzüglich etwaiger Schulden bewertet.
Weitere Informationen:
BFH v. 29.11.2017 – II R 14/16
Und wenn man noch zu den Lebzeiten das Eigentum an den anderen Partner übergibt, werden die Steuerkosten niedriger als nach dem Todesfall? Ein informativer Beitrag, danke! In der Situation der Nichte wird das Haus von mehreren Erben bestritten. Die Tipps zur Reihenfolge würden ja nicht überflüssig!