Wer einmal Einblick in seiner eigenen Einkommensteuerakten beim Finanzamt nehmen möchte, kann dies nur im Rahmen enger Vorschriften in der AO. Fraglich daher, ob nicht auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine entsprechende Möglichkeit zur Akteneinsicht bietet.
Immerhin heißt es in Art. 15 Absatz 1 der DSGVO zum Auskunftsrecht betroffener Personen, dass wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, diese Personen auch ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten und auf Auskunft über die im Weiteren in der gesetzlichen Vorschrift genannten Informationen haben. Das hört sich doch schon mal gut an.
Im Ergebnis spricht dies nämlich für einen Anspruch auf Akteneinsicht in die eigenen Einkommensteuerakten beim Finanzamt. Anders sieht dies allerdings das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 28.1.2020 (Az: 12 K 213/19). Darin vertritt das erstinstanzliche Gericht die Auffassung, dass die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Die DSGVO wäre daher im Steuerrecht nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die Umsatzsteuer, anwendbar.
Auch wenn sich diese Voraussetzung natürlich tatsächlich in Art. 2 Absatz 2a DSGVO finden lässt, hat die Entscheidung doch ein Geschmäckle. Zu mindestens so rein aus dem Bauch heraus, scheint sie fraglich zu sein. Diese Frage wird jedoch beantwortet werden, da nun der BFH unter dem Aktenzeichen VII R 12/20 klären wird, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht in Einkommensteuerakten haben.
In der Literatur scheint die Frage zudem durchaus umstritten zu sein. Insgesamt wäre die Möglichkeit der Akteneinsicht an mancher Stelle sicherlich wünschenswert, weshalb dem Fall Beachtung geschenkt werden sollte.
Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.01.2020 – 12 K 213/19