Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei Modernisierung nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen?

Durch die besondere Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, nicht sofort abgezogen werden, sofern die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Steuerlich wirken sich die Sanierungskosten nur verteilt über den langen Zeitraum der Gebäudeabschreibung aus.

Ob die Entnahme ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist…

Das Finanzgericht Köln hatte in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2021, Az. 11 K 2686/18, darüber zu befinden, ob auch die Entnahme eines bebauten Grundstücks aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung in diesem Sinne anzusehen ist.

Der Kläger hatte im Streitfall eine zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende fremdvermietete Wohnung zum 01.03.2011 entnommen.  Bereits unmittelbar nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen und noch im Jahr 2011 sei mit der Erneuerung der Fassade begonnen worden. Ab Mitte 2012 wurde die Wohnung kernsaniert. Sämtliche Fenster, die gesamte Fassade, alle Fensterbänke, der Dachstuhl, die Dacheindeckung, alle Innentüren, die Haustür, sämtliche Elektro-, Sanitär- sowie Heizungsinstallationen, Fliesen sowie Parkettfußböden in allen Räumen und das Badezimmer wurden erneuert sowie Putz- und Malerarbeiten ausgeführt. Der Kläger behandelte die Sanierungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das beklagte Finanzamt nahm hingegen anschaffungsnahe Herstellungskosten an. Die Entnahme sei ein anschaffungsähnlicher Vorgang. Dies folge aus der Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert, der anschließend als fiktive Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Privatvermögen bilde. Das Finanzamt erhöhte die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes und berücksichtigte nur die Abschreibung für die Jahre 2011 und 2012 als Werbungskosten. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass es an einem tatsächlichen (entgeltlichen) Anschaffungsvorgang fehle. Daher könnten keine anschaffungsnahen Herstellungskosten angenommen werden.

… wird normspezifisch entschieden…

Zwar gilt die Entnahme nach § 23 Abs. 1 S. 2 EStG als Anschaffung und führt zum Beginn einer neuen 10-jährigen Veräußerungsfrist. Doch dieses zum privaten Veräußerungsgeschäft gefundene Ergebnis kann nicht unmittelbar auf die anschaffungsnahen Herstellungskosten übertragen werden. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der Anschaffung im Einkommensteuerrecht normspezifisch auszulegen.

… und für anschaffungsnahe Herstellungskosten bejaht

Das Finanzgericht Köln hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es sah die Entnahme für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsähnlichen Vorgang an.

Diese Auslegung berücksichtige auch den mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verfolgten Zweck, Erwerber eines Neubaus bzw. einer nicht renovierungsbedürftigen Immobilie gegenüber Erwerbern eines instandsetzungsbedürftigen Altobjekts steuerlich nicht zu benachteiligen. Während nämlich die erstgenannten Steuerpflichtigen den (regelmäßig höheren) Kaufpreis als Anschaffungskosten lediglich über die lineare AfA mit 2 % jährlich als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften abziehen können, wäre es den Steuerpflichtigen der Vergleichsgruppe ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG möglich, etwaige Aufwendungen für eine dem Erwerb – oder der Entnahme – der Alt-Immobilie zeitnah folgende Sanierung bereits im Jahr der Aufwandsentstehung vollumfänglich als sofort abziehbare Werbungskosten geltend zu machen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen

Weitere Informationen:

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.02.2021, 11 K 2686/18

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