Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung – vGA

Pensionsrückstellungen bergen das Risiko, schnell in die Thematik der verdeckten Gewinnausschüttung zu kommen. Wie bedeutsam hierbei die Worte „wenn und soweit“ sein können, zeigt folgender Fall:

Im Streitfall hatten Gesellschafter-Geschäftsführer A und B eine Pensionszusage mit ihrer GmbH. Mit Erreichen der Altersgrenze sollten beide, beim Ausscheiden aus der Firma, etwa 66 % ihrer letzten Gehälter als Pension erhalten. Ein früher Bezug war mit Abzügen möglich, jedoch frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Nun übertrugen beide bereits im Jahr 2010 im Alter von 58 bzw. 56 Jahren ihre Anteile an ihre Söhne und legten die Geschäftsführung nieder. Etwa ein Jahr später bezogen sie ihre Ruhegelder.

Für das Ausscheiden vor dem 60. Lebensjahr sah die Pensionszusage keine Regelung vor. Die Prüferin sah daher in der Zuführung zur Pensionsrückstellung ab 2009 eine vGA, ebenso wie bei den monatlichen Rentenzahlungen.

Nun kam der BFH ins Spiel

Nach dem Urteil des BFH (v. 28.02.2024 – I R 29/21) lässt der Wortlaut der Pensionszusage verschiedene Auslegungen zu. Daher hat der BFH den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Schön, wie der BFH hier zu der Nutzung der Begriffe „wenn und soweit“ in der Gesetzessprache ausführt. Er hält daher weiter fest: Fehlt es an der Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies nicht eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente zu bilden. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist insoweit eine Pensionsrückstellung zu bilden.

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