Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde der gesetzliche Höchstbetrag der Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), welche im Jahr der Anschaffung im Wege des Sofortabzugs berücksichtigt werden können, von 410 EUR auf 800 EUR erhöht.
Begründet wurde die Anpassung insbesondere mit der Inflation seit der Einführung des Sofortabzugs für GWG. Durch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung würde der Vereinfachungszweck des Sofortabzugs für Unternehmen ohne die Erhöhung der Grenze nur noch für einen eingeschränkten Kreis an Wirtschaftsgütern erreicht.
Andere Aufwandspauschalen im EStG und den EStR bestehen seit Jahren in unveränderter Höhe fort.
Sind diese noch zeitgemäß oder ist eine Inflationsbereinigung – vergleichbar den GWG – überfällig?
Insbesondere die Aktualität des abziehbaren Höchstbetrags für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 1.250 EUR, wenn dieses nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wurde in der Literatur bereits vereinzelt in Zweifel gezogen.
Gleichermaßen gilt dies für das Abzugsverbot für Geschenke, dessen starre Freigrenze von 35 EUR pro Empfänger bisher auch den Mühlen der Zeit wiederstehen konnte. Entstehen für den verschenkten Blumenstrauß oder die Konzertkarte wirklich noch dieselben Kosten wie vor 30 Jahren?
Aus den EStH ergibt sich eine Betriebsausgabenpauschale, welche u. a. bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit Anwendung findet. Diese beträgt 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 EUR jährlich.
Dabei ist zunächst die Frage interessant, welche Kosten diese Aufwandstypisierung abdecken soll. Geht man aufgrund des erfassten Personenkreises hauptsächlich von Aufwendungen für Laptop und Schreib- bzw. Druckmaterial aus, erscheint dieser Pauschalbetrag im Zeitalter von E-Mail und Daten-Cloud etwas hochgegriffen.
Andererseits wird die Höhe der sog. Umzugskostenpauschale regelmäßig stichtagsbezogen durch BMF-Schreiben neu bestimmt. Eine Inflationsanpassung wird hier realisiert.
Dies würde sich – zumindest in fünf- bis zehnjährigen Zyklen – auch für die anderen o. g. Aufwandspauschalen als gangbare Lösung anbieten.
Weitere Informationen (NWB Experten-Blog):
Die inflationsbedingte Anpassung der Umzugskosten-Pauschale betrifft in erster Linie Staatsbedienstete oder Gewerkschaftler, die viel berufsbedingt umziehen; deshalb legen die Erlass-Hüter auch Wert auf rasche Anpassung.