Wird ein Unternehmen an einen nahen Angehörigen veräußert – oder an eine GmbH, an der der Angehörige maßgeblich beteiligt ist –, so stellt sich die Frage nach dem steuerlich angemessenen Kaufpreis. Das FG Münster hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Erwerb eines Einzelunternehmens von einem geraden Verwandten des GmbH-Hauptgesellschafters vorliegt (FG Münster 21.2.2018, 10 K 2253/14 K,F).
Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: A war Alleingesellschafter einer GmbH. Seine Mutter veräußerte ihr Einzelunternehmen an diese Gesellschaft. Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass der beim Ankauf des Einzelunternehmens durch die GmbH vereinbarte Kaufpreis überhöht war. Der Wertansatz für die materiellen Wirtschaftsgüter sei zwar nicht zu beanstanden. In Höhe des angesetzten Firmenwerts von 162.000 Euro sei der Kaufpreis jedoch zu hoch und wäre unter fremden Dritten nicht bezahlt worden.
Auf Einzelheiten des Falles soll nachstehend nicht weiter eingegangen werden. Von Interesse ist vielmehr, dass das FG Münster entschieden hat, dass bei der Bewertung eines Einzelunternehmens das (übliche) Ertragswertverfahren nach IDW Standard S 1 angewendet werden kann, wobei ein Durchschnittsertrag der in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf tatsächlich erzielten Jahresergebnisse angenommen werden kann. Zudem sind weitere Korrekturbeträge und ein Unternehmerlohn zu berücksichtigen. Das FG hält es ferner für zutreffend, ausgehend von dem ermittelten Wert eine Bandbreite von +/- 10 % zu bilden. Die innerhalb dieser Bandbreite liegenden Preise sind nach der Beurteilung der Richter sämtlich als fremdüblich anzusehen. Das FG kam letztlich auf einen von Unternehmenswert von 96.728 Euro.
Von Bedeutung ist auch folgende Aussage: Die §§ 199 ff. BewG sind unmittelbar nur für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem 1.1.2009 (bei einem entsprechenden Antrag nach Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes auch ab dem 1.1.2007) anwendbar. Dieser Hinweis dürfte zahlreichen Finanzbeamten nicht gefallen, die sich auch bei der Ertragsteuer gerne auf das vereinfachte Ertragswertverfahren verlassen.
Die Ausführungen der Münsteraner Richter geben gute Anhaltspunkte, um einen „steuerlich angemessenen“ Kaufpreis zu ermitteln und sollte daher in ähnlichen Fällen zur Hand genommen werden. Letztlich kann es sich – je nach Interessenlage und steuerlicher Auswirkung – anbieten, ein entsprechendes IDW S1 Gutachten zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Weitere Informationen:
FG Münster v. 21.02.2018 – 10 K 2253/14 K,F