Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung

Zuweilen werde ich von Steuerberater-Kollegen gefragt, in welcher Höhe ich einen Sicherheitszuschlag für gerechtfertigt halte, wenn bei einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Betriebsprüfung formelle Fehler in der Kassenführung festgestellt werden, es ansonsten aber keine gravierenden Prüfungsfeststellungen gibt. Die Frage ist natürlich schwierig zu beantworten, da jeder Fall anders gelagert ist. Sofern bei einem Steuerpflichtigen aber keine Schwarzgeschäfte festgestellt werden oder hinreichende Indizien für verkürzte Steuerbeträge sprechen, sondern in der Tat lediglich einzelne Mängel in der Kassenführung vorliegen (zum Beispiel ganz vereinzelt fehlende Z-Bons), so würde ich im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) argumentieren.

In dem entsprechenden Urteilsfall kam es – trotz gravierender Fehler  – „nur“ zu einer Hinzuschätzung von fünf Prozent. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen dieses Urteil hat der BFH zurückgewiesen. Insofern würde ich versuchen, die Hinzuschätzung auf fünf Prozent zu begrenzen, auch wenn die Finanzgerichte mitunter über diese Grenze hinausgehen. An anderer Stelle habe ich bereits darauf hingewiesen, dass während einer Betriebsprüfung über die Höhe des Zuschlags verhandelt werden sollte. Im Einspruchs- und vor allem im Klageverfahren sollte dann aber nicht (nur) die Höhe des Zuschlags, sondern vielmehr die Berechnungsmethode an sich unter die Lupe genommen werden.

Weitere Infos:

 

 

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

3 + 4 =