Angehörigen-Entlastungsgesetz seit dem 01.01.2020 in Kraft

Kinder von pflegebedürftigen Eltern werden entlastet

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen zukünftig entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten.

Die bisherige Regelung

Werden beispielsweise Eltern pflegebedürftig und verfügen sie nicht über genug eigene Mittel, um die Kosten der Pflege zu bezahlen, übernimmt häufig das Sozialamt diese Kosten (sogenannte „Hilfe zur Pflege“, SGB XII). Bisher holte sich das Sozialamt aber in vielen Fällen das Geld zurück.

Häufig mussten daher pflegebedürftige, deren Pflegeleistungen durch das Sozialamt übernommen werden bisher befürchten, dass das Sozialamt ihre Angehörigen und insbesondere volljährige Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Mit der Gesetzeseinführung werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen zukünftig entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Auf sie wird zukünftig erst zurückgegriffen, sofern Ihr Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro übersteigt.

Ganz konkret werden mit diesem Gesetz die Kinder von pflegebedürftigen Eltern und Eltern von Kindern mit einer Behinderung entlastet. Darüber hinaus schafft es Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Mit der Einführung eines Budgets für Ausbildung ist künftig zudem eine breitere Förderung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildung möglich.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern wird bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten Sozialhilfe sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen.
  • In der reformierten Eingliederungshilfe, die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, wird der Beitrag vollständig gestrichen, den Eltern zu den Eingliederungshilfeleistungen ihrer volljährigen Kinder (z.B. für Assistenzleistungen) zu leisten haben.
  • Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) bietet Betroffenen eine unabhängige Beratung auf Augenhöhe. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird die Weiterfinanzierung der EUTB dauerhaft gesichert. Das schafft vor allem für die Träger der Beratungsangebote und ihre Beschäftigten langfristige Rechts- und Planungssicherheit.
  • Es wird ein Budget für Ausbildung als (weitere) Alternative zu den Werkstätten für behinderte Menschen eingeführt. Damit werden die Chancen für Menschen mit Behinderungen verbessert, eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren zu können.
  • In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nunmehr auch gesetzlich klargestellt, dass Menschen mit Behinderungen auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leistungsberechtigt sind.

Weitere Informationen:

 

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