Rechtsanwälte und Steuerberater können eine Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund benennen, wenn mit einer entsprechenden Erkrankung gegebenenfalls zu rechnen ist.
So in etwa die Kernaussage eines aktuellen BFH Urteils vom 9.4.2018 (Az: X R 9/18). Konkret hat der BFH klargestellt, dass wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss über dies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebs übernommen hat. Dies gilt auch für Einzelkämpfer, im Urteilsfall einem Einzelanwalt.
Es gehört insoweit zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrung seiner Aufgaben gehindert ist.
Eine Erkrankung ist dem folgend nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war. In allen anderen Fällen wird ein Wiedereinsetzungsantrag wohl scheitern, da dem Anwalt oder Steuerberater ein Organisationsverschulden vorgeworfen wird.
Weitere Informationen:
BFH v. 09.04.2018 – X R 9/18 -nv-