Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Mit Urteil vom 16.6.2020 (Az: VIII R 1/17) hat der BFH im Anschluss an seine Entscheidung vom 20.11.2018 (Az: VIII R 37/15) erneut bestätigt, dass nach der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 Verluste aus Knockoutzertifikaten als negative Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden.

Besonders erfreulich bei der Entscheidung ist: Der BFH macht im Hinblick auf die Verlustberücksichtigung keinen Unterschied, ob es sich bei dem Verfall des Knock-out Zertifikates um ein Termingeschäft oder um einen Verlust von einer sonstigen Kapitalforderung handelt. Zumindest im Hinblick auf die Verlustberücksichtigung ist dies insoweit irrelevant.

Sofern es sich bei dem Knock-out-Zertifikaten um ein Termingeschäft handelt, erfasst die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG auch den automatischen Verfall eines Termingeschäfts bei Erreichen der Knock-out Schwelle, der ohne Zahlung eines Restwerts zur Ausführung führt.

Wenn das Knock-out Zertifikates nicht die Voraussetzung für die Annahme von Termingeschäften erfüllt, bleibt der Verlust steuerlich dennoch zu berücksichtigen, nämlich nach den Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG.

Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eindeutig. Die unterschiedliche Einordnung, ob ein Termingeschäft oder doch eine sonstige Kapitalforderungen gegeben ist kann jedoch Bedeutung im Rahmen der Verlustverrechnungseinschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG haben. Insoweit unterliegen Termingeschäfte stärkerer Verlustverrechnungsbeschränkung.

Deutliches ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gerade im aktuellen Jahr mit zahlreichen Klagen gegen die unterschiedlichen Regelungen in § 20 Abs. 6 EStG zu rechnen ist. Sofern Steuerpflichtige daher von dieser Norm betroffen sind, sollte man den Kampf um eine ausführlichere Verlustverrechnung nicht leichtfertig aufgeben.

Ein Beitrag von:

  • Christoph Iser

    • Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP
    • Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH
    • Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf
    • Fachautor
    • Homepage: steuerempfehlung.de

    Warum blogge ich hier?
    Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.

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