Mit Urteil vom 16.6.2020 (Az: VIII R 1/17) hat der BFH im Anschluss an seine Entscheidung vom 20.11.2018 (Az: VIII R 37/15) erneut bestätigt, dass nach der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 Verluste aus Knockoutzertifikaten als negative Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden.
Besonders erfreulich bei der Entscheidung ist: Der BFH macht im Hinblick auf die Verlustberücksichtigung keinen Unterschied, ob es sich bei dem Verfall des Knock-out Zertifikates um ein Termingeschäft oder um einen Verlust von einer sonstigen Kapitalforderung handelt. Zumindest im Hinblick auf die Verlustberücksichtigung ist dies insoweit irrelevant.
Sofern es sich bei dem Knock-out-Zertifikaten um ein Termingeschäft handelt, erfasst die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG auch den automatischen Verfall eines Termingeschäfts bei Erreichen der Knock-out Schwelle, der ohne Zahlung eines Restwerts zur Ausführung führt.
Wenn das Knock-out Zertifikates nicht die Voraussetzung für die Annahme von Termingeschäften erfüllt, bleibt der Verlust steuerlich dennoch zu berücksichtigen, nämlich nach den Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG.
Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eindeutig. Die unterschiedliche Einordnung, ob ein Termingeschäft oder doch eine sonstige Kapitalforderungen gegeben ist kann jedoch Bedeutung im Rahmen der Verlustverrechnungseinschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG haben. Insoweit unterliegen Termingeschäfte stärkerer Verlustverrechnungsbeschränkung.
Deutliches ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gerade im aktuellen Jahr mit zahlreichen Klagen gegen die unterschiedlichen Regelungen in § 20 Abs. 6 EStG zu rechnen ist. Sofern Steuerpflichtige daher von dieser Norm betroffen sind, sollte man den Kampf um eine ausführlichere Verlustverrechnung nicht leichtfertig aufgeben.