Man kann es gar nicht oft genug betonen, dass bei der Vermietung zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen seitens der Finanzverwaltung gestellt werden, damit das Mietverhältnis auch tatsächlich steuerliche Anerkennung finden kann und der Vermieter eventuelle Werbungskostenüberschüsse auch wirklich steuermindernd verrechnen darf.
So hatte der BFH mit Urteil vom 16.02.2016 (Az: IX R 28/15) bereits Anfang des Jahres entschieden, dass kein fremdübliches Mietverhältnis (und damit auch keine steuerliche Anerkennung dessen) vorliegt, wenn zwischen dem Vater als Vermieter und der Tochter als Mieter zwar die Mietzahlung durch Überweisung vereinbart wurde, aber tatsächlich über eine fiktive Verrechnung mit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Sprösslings erfolgt. Es muss halt mindestens das Vereinbarte durchgeführt werden. Hätte der Vater der Tochter einen Barunterhalt überwiesen und diese hätte dann daraus die Miete beglichen, würde insoweit nichts gegen eine steuerliche Anerkennung sprechen. Die Folge: Auch Verluste aus der Vermietung und Verpachtung können steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Der vorgenannten, negativen Entscheidung des BFH steht ein positives Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2015 (Az: 7 K 7216/13) gegenüber. Darin stellen die Richter klar, dass steuerliche Anerkennung eines zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter als Mieterin geschlossenen Mietverhältnisses sehr wohl gegeben ist, auch wenn die Mietzahlung geleistet wird, indem die Mutter eine ihrem Sohn vor Beginn des Mietverhältnisses zugewandte Schenkung jeweils jährlich in Höhe der angefallenen Miete nebst Nebenkosten widerruft und ihren Rückforderungsanspruch gegen die Mietforderung des Sohnes aufrechnet. Tatsächlich ist in diesem Fall die vereinbarte Miete nicht geflossen, sondern aufgerechnet worden. Leider wird jedoch aus dem Urteilssachverhalt kaum ein Gestaltungspotenzial eröffnet, da schon bei der seinerzeitigen Schenkung der Mutter vereinbart wurde, dass diese die Schenkung jährlich bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € durch schriftliche Erklärung bis zur ersten Dezemberwoche des jeweiligen Jahres widerrufen durfte, ohne dass eine Begründung erforderlich wäre. Aufgrund dieser, im Normalfall wohl eher ungewöhnlichen, Vereinbarungen befanden die Richter auch, dass es durchaus fremdüblich anmutet, wenn dann beide Seiten die Mietzahlung durch Aufrechnung herbeiführen.
In der Vielzahl der Praxisfälle sollte man jedoch immer auf eine Mietzahlung achten, damit die Werbungskostenüberschüsse des Vermieters auch tatsächlich steuermindernd eingesetzt werden können.
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